„Es gibt Vorschriften im Grundgesetz für verfassungsrechtliche Notstände. Im Kriegsfall etwa greifen Abläufe, die ein erleichtertes Regieren durch erleichterte Gesetzgebung ermöglichen. Momentan kommen wir unter Umgehung dieser Vorschriften zu einem ähnlichen Ergebnis. Die Rechtswirklichkeit ähnelt der einer Notstandsverfassung, aber unter Unterlaufen des gesetzlichen Gefüges.“
„Für realistisch und sinnvoll halte ich eine dritte Option. Karlsruhe könnte sagen: Ja, die Sachverhaltsaufklärung weist durchgreifende Mängel auf, der Parlamentsvorbehalt wurde missachtet, die Bund-Länder-Konferenz ist in dieser Form verfassungswidrig, und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde verletzt – wir müssen nachbessern. Wir auferlegen den Beteiligten – das wären dann Bund und Länder – bis zum Soundsovielten, die Rechtslage entsprechend unserer Entscheidung anzupassen.“