„Eigentlich schließt die hessische Corona-Schutzverordnung 2G für den Einzelhandel explizit aus. So jedenfalls steht es im Verordnungstext. Gleichzeitig werden aber unter anderem Hotels und Gaststätten, Clubs und Diskotheken, Kinos und Theatern, Schwimmbädern und Fitnessstudios, Zoos und Bordellen Ausnahmemöglichkeiten eingeräumt.“