„Gegen seine Verurteilung hat Univ. Prof. Andreas Sönnichsen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingelegt, die erfolgreich war.
Das VWG Wien hält dazu fest: „Die vom Disziplinarbeschuldigten getätigten inkriminierten Äußerungen, die er als solche nicht bestreitet, stellen Werturteile dar, die auf einer faktischen Grundlage beruhen. Diese Äußerungen unterfallen daher sowohl der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10 EMRK) als auch der Freiheit der Wissenschaft (Artikel 17 StGG).“