„Der Bundesgerichtshof sieht im Verhalten des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und des Landtagsabgeordneten Alfred Sauter in der CSU-Maskenaffäre keine Bestechlichkeit.“
„Ihre Vermittlung von Geschäften mit Schutzmasken gegen eine Provision sei keine strafbare Bestechlichkeit, erklärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag.“
„Die Generalstaatsanwaltschaft zog dagegen vor den BGH, der ihre Beschwerden nun verwarf. Er machte deutlich, dass er bei der aktuellen Gesetzeslage nicht anders entscheiden konnte.“
„Nüßlein und Sauter hätten nicht im Sinne des Strafgesetzes ihr Abgeordnetenmandat wahrgenommen, als sie gegen eine Gewinnbeteiligung Maskenverkäufe vermittelten, erklärte der dritte Strafsenat am BGH. Diese Wahrnehmung des Mandats umfasse nämlich die Arbeit im Parlament, also im Plenum oder in parlamentarischen Gremien. Allein die Vereinbarung, dass die Abgeordneten sich „bei außerparlamentarischen Betätigungen“ auf ihren Status beriefen, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfülle dieses Merkmal nicht.“