„Diese Entscheidung eines hochinstanzlichen Gerichts könnte richtungsentscheidend sein. Und auch der in Garmisch-Partenkirchen zu Gefängnis verurteilten Ärztin helfen. In der Urteilsbegründung hieß es, es komme „aus Sicht der Angeklagten für die Richtigkeit eines Maskenbefreiungsattestes ausschließlich darauf an, ob die geschilderten Symptome tatsächlich vorliegen. Dies wurde vorliegend von einem weiteren Arzt attestiert.“ Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, so die Richter weiter, „ist aber ein Attest im Rahmen des § 279 StGB nicht bereits dann unrichtig, wenn vorher keine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden hat.“