„Das bedeutet jedoch nicht, dass es dem Militär generell verboten ist, in der Nähe von Zivilbevölkerung und zivilen Einrichtungen zu operieren, sagt Alexander Wentker, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Das sei in der Praxis auch gar nicht machbar. „Völkerrechtlich ist die verteidigende Partei daher vielmehr dazu verpflichtet, sich zu bemühen, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte aus der Umgebung militärischer Ziele zu entfernen, soweit es irgend möglich ist“.
Dazu gehöre auch, es zu vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen.“