„Eine freie Schule hatte einem gesunden Kind den Zugang zum Unterricht versagt, weil es aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen konnte. Auch die geforderte Gefährdungsbeurteilung bzgl. der Teststäbchen wurde nicht erstellt. Stattdessen wurde dem Kind der Zutritt zum Schulgelände verweigert. Deshalb kürzten die Eltern die an die Schule zu entrichtenden Gelder, woraufhin die Schule die Eltern auf Zahlung verklagte. Die Klage wurde abgewiesen.
Die über Jahre strapazierte Schuld- und Beweislastumkehr erfährt durch das Urteil der mutigen Richterin vom AG Halle endlich eine Rückführung zur Norm, die selbstverständlicher nicht sein kann. Nicht die Eltern, die ihre Tochter vor den schädlichen Corona-Maßnahmen bewahren wollten, haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, sondern die Schule, die die Testerei und das Tragen von Masken ohne jede Gefährdungsbeurteilung zur Bedingung der Leistungsbringung erhob. Ein Ausschluss vom Unterricht hätte nie stattfinden dürfen, stellt die Richterin klar.“