Das Recht, einen Betrieb zu führen, zu unterhalten, zu schließen und zu öffnen, ergibt sich
aus der Gewerbeordnung, § 1 GewO: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art.15: Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 23: Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
aus dem Unionsrecht (Europarecht) nach Art. 21 AEUV Freizügigkeit, Art. 56 AEUV der freie Dienstleistungsverkehr, Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit und Art. 28 AEUV der freie Warenverkehr.
Das Recht, einen Betrieb zu führen, zu unterhalten, zu schließen und zu öffnen, ergibt sich
aus der Gewerbeordnung, § 1 GewO: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art.15: Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 23: Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
aus dem Unionsrecht (Europarecht) nach Art. 21 AEUV Freizügigkeit, Art. 56 AEUV der freie Dienstleistungsverkehr, Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit und Art. 28 AEUV der freie Warenverkehr.