„Brodkorb: Das Grundgesetz setzt die Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und ‚ethnisch Deutschen‘ sogar logisch voraus. In Artikel 116 wird das deutsche Volk ausdrücklich als Summe der „Staatsbürger“ und der „Volkszugehörigen“ bestimmt. Die Deutschen bestehen demnach aus zwei Gruppen: einerseits den Inhabern der Staatsbürgerschaft und andererseits denjenigen „Volkszugehörigen“, die gerade nicht über die Staatsbürgerschaft verfügen.
WELT: Was schlagen Sie vor? Sollten Teile des Verfassungsschutzes als Verdachtsfall im Bereich verfassungsunkundige Behauptungen eingestuft werden?
Brodkorb: Jedenfalls ergibt der Terminus „Volkszugehörigkeit“ ohne ethno-kulturelle Dimension einfach keinen Sinn. Daher ist es auch nicht verfassungswidrig, sondern folgt vielmehr der Logik des Grundgesetzes, dass die Bundesregierung die „ethno-kulturelle Identität“ Auslandsdeutscher mit Steuermitteln fördert.“