„Nicht strafbar ist dagegen das Andeuten eines Hitler-Bärtchens. Das schmale Hitler-Bärtchen ist ein Kennzeichen von Adolf Hitler, aber nicht der NSDAP. Parolen wie „Ausländer raus“ gelten nicht per se als strafbar. Um eine strafbare Volksverhetzung anzunehmen, müssen weitere Begleitumstände hinzutreten, etwa die Verwendung von NS-Kennzeichen. Dies entschied schon 1984 der Bundesgerichtshof.“
„Eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen Grölens von „Ausländer raus“-Parolen in der Freizeit ist nicht möglich. Das politische Verhalten in der Freizeit geht den Arbeitgeber nichts an, auch wenn er sich selbst als weltoffen und tolerant versteht. Erforderlich wäre eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens, wenn die Parole etwa auf einer Betriebsfeier in Anwesenheit von ausländischen Beschäftigten skandiert werde.“