„Nius“ schreibt:
„Interessant ist die Begründung der Richter: Es bestünden laut Bundesverwaltungsgericht zwar „keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes“, das unter Juristen für Diskussionen gesorgt hatte. Die Verbotsverfügung sei formell rechtmäßig. Ob Compact jedoch „den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ erfülle, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.“