Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Österreich: Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmengesetz, Fassung vom 01.12.2021
„(5a) Von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Abs. 5 Z 5 ist in Bezug auf Personen auszugehen, für die nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund
1. | einer Schutzimpfung gegen COVID-19, | |||||||||
2. | eines durchgeführten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, | |||||||||
3. | eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder | |||||||||
4. | eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde“ |