Der Begründung der SächsCoronaSchVO zu § 3 Abs. 3 ist hierzu Folgendes zu entnehmen:
„Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei aus daten- schutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Dem Betroffenen kann nicht zu- gemutet werden, fremden Personen die Diagnose zu offenbaren, zumal es sich bei diesen Personen nicht um medizinisch geschultes Personal handelt.“