„Drosten dürfte der Gerichtsbeschluss seit geraumer Zeit vorliegen. Bereits am 04. Februar hatte ein Richter am Amtsgericht Heidelberg entschieden, dass der Charité-Professor ein schriftliches Gutachten anfertigen soll: „Zur Behauptung der Verteidigerin, dass ein PCR-Test keine Infektion im Sinne des §2 Infektionsschutzgesetz nachweisen könne, soll ein schriftliches Sachverständigengutachten erhoben werden. Zum Sachverständigen wird antragsgemäß bestimmt: Hr. Prof. Christian Drosten, Charité Berlin“, heißt es in dem Schreiben, über das der Nordkurier bereits berichtete.“