„Die jetzige Freilassung erfolgt aufgrund einer Haftfortdauerprüfung, die alle drei Monate ohne den Beschuldigten oder seine Anwälte stattfindet. Zwar hatten die Anwälte zuvor wiederholt Haftbeschwerden eingereicht, diese wurden jedoch alle abgelehnt. Das Oberlandesgericht Stuttgart begründete die Aufhebung des Haftbefehls mit der Verhältnismäßigkeit.“