„Denn in Paragraf 1 des Energiewirtschaftsgesetzes („Zweck und Ziele“) ging es bislang immer um das Grundsätzliche, nicht ums Detail. Das EnWG sollte eine sichere, preisgünstige, umwelt- und verbraucherfreundliche sowie treibhausgasneutrale Versorgung ermöglichen. Absatz 2 betont dabei die „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs“
Von Wettbewerb oder Technologieoffenheit kann künftig aber wohl keine Rede mehr sein, wenn die Planzahlen von sechs Millionen Wärmepumpen und 15 Millionen Elektroautos künftig explizit den „Zweck“ des gesamten Energiewirtschaftsgesetzes bestimmen. Die genauen Rechtsfolgen sind zwar noch nicht absehbar, doch schon die Erfahrung lehrt: Der Zweck heiligt oft die Mittel.“