„Der 13. Senat des OVG wies sämtliche Anträge ab – und bestätigte stattdessen: Schüler durften während der „Pandemie“ zu Recht vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden, wenn sie regelmäßige Coronatests verweigern. Die Richter beriefen sich nicht zuletzt auf die sogenannte „Coronabetreuungsverordnung“ aus dem Jahr 2021, nach der nur Personen am Präsenzunterricht teilnehmen durften, die an dem von der Schule für sie angesetzten Corona-Selbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben.
Die in dieser Verordnung geregelte Testpflicht war laut dem Vorsitzende des Senats rechtmäßig. Dass selbst der maßgeblich von Christian Drosten mitentwickelte PCR-Test keinen zuverlässigen Nachweis für eine Infektion erbringen kann, äußerte schon damals die WHO (Reitschuster.de berichtete). An den Münsteraner Richtern scheint diese Nachricht ebenso vorbeigegangen zu sein wie ungezählte weitere Analysen, die die Wertlosigkeit der Selbsttests aufzeigten. Unter dem Deckmantel des Schutzes vor dem damals „neuartigen“ Virus legitimieren die Juristen selbst heute noch den Eingriff in die Grundrechte auf schulische Bildung und informelle Selbstbestimmung.“