Das Gericht verwies zur Begründung unter anderem auf Blockaden von Straßen und Flughäfen durch Klimaaktivisten der „Letzten Generation“. Mit der Entscheidung wies das Gericht zehn Beschwerden von Klimaaktivisten gegen vom München genehmigte Durchsuchungen und Beschlagnahmungen als unbegründet zurück. Diese haben keine weiteren Rechtsmittel mehr.
Das Landgericht entschied, dass die „Letzte Generation“ die Voraussetzung einer Vereinigung erfülle, weil sie nach den bisherigen Ermittlungen einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss darstelle.
Erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Für die Bewertung des Landgerichts, die „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung einzustufen, sei es keine Voraussetzung, dass das Begehen von Straftaten der Hauptzweck sei. Ausreichend sei, wenn das Begehen von Straftaten einer von gegebenenfalls auch mehreren Zwecken sei.
Im konkreten Fall der „Letzten Generation“ gehörten dazu die Nötigungen von Verkehrsteilnehmern insbesondere durch Festkleben und Sachbeschädigungen als wesentlich mitprägende Zwecke für die Gruppe. Diese Taten begründen nach Auffassung des Gerichts auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit.“