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Am 1. August ist das „Selbstbe­stimmungs­gesetz“ in Kraft getreten

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„Welt-Kolumnist und Jurist, Prof. Arnd Diringer, schreibt:
 „Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können Eltern jetzt deren offizielles Geschlecht willkürlich festlegen.“ Dafür genügt ein Gang zum Standesamt. „Eltern sind dabei gesetzlich nicht verpflichtet, das Kindeswohl zu achten. Eine Überprüfung durch ein Gericht oder eine Behörde erfolgt nicht.“ Nach den korrespondierenden Neuregelungen im Personenstandsgesetz müssen die Eltern allerdings das Kind mit zum Standesamt nehmen. 
Dadurch, heißt es in der Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Familie, „kann der Standesbeamte sich davon überzeugen, dass die Änderung des Geschlechtseintrags nicht gegen den Willen des Minderjährigen abgegeben wird“. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es mit dem Geschlechtswechsel einverstanden sein.“