„Für den Vertreter des Generalbundesanwaltes Dr. Tobias Handschell ist der objektive Tatbestand klar erfüllt, die Besorgnis der Befangenheit sei nach den Ausführungen der Erfurter Richter:innen „eindeutig zu bejahen“. Ihm reichen der Verfahrensverstoß, das Versagen des rechtlichen Gehörs und die Verletzung der Zuständigkeit für die Annahme einer Rechtsbeugung.
Im selbst fehlen jedoch, so sagte er in der Verhandlung, Ausführungen zu den subjektiven Vorstellungen – denn man muss auch wollen, was man tut, um einen Tatbestand vorsätzlich zu verwirklichen. Es sei daher eine erneute Hauptverhandlung in Erfurt nötig. Auf der anderen Seite habe die Kammer die Einlassungen von D. bei der Strafzumessung als Teilgeständnis bewertet. Diese hätten sich aber nur auf die objektiven Tathandlungen bezogen und könnten daher nicht so bewertet werden. Der GBA-Vertreter beantragte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG Erfurt. Die Revision sei auch aus seiner Sicht also ausdrücklich nicht auf die Strafzumessung beschränkt.“
Ob der BGH diesen Ausführungen folgt, wird sich im November zeigen. Der Senat wird seine Entscheidung am 20. November verkünden.“