Rechtsanwalt Christian auf der Heiden schreibt im „Deutschen Ärzteblatt“:
„Bisher ist kein Fall bekannt geworden, bei dem bei nicht rechtzeitiger Meldung einer Impfkomplikation der Melder belangt worden wäre, zumal die straffe Meldefrist weniger für Impfkomplikationen von Bedeutung ist als für die Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger. Umgekehrt wird der zur Meldung Verpflichtete in arge Erklärungsnot kommen, wenn er eine Meldung nicht nur nicht rechtzeitig, sondern überhaupt nicht gemacht hat.“