Aus dem Antrag:
„Ohne Nachweis einer Infektion gem. § 2 Ziff. 2 IfSG (d.h.die Aufnahme eines Krankheitserregers und!!! seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus), die zwingend durch einen Arzt gem. § 24 S. 1 IfSG festgestellt werden muss, dürfen Infektionsschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden.“
„Die Antragsgegnerin ist darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr. Sie wird eine solche Gefahr aktuell weder darlegen, geschweige denn beweisen oder glaubhaft machen können, ohne sich in die Gefahr einer Strafbarkeit zu begeben. Für diesen Fall gilt der Grundsatz, dass ein Eingriff in die Freiheitsrechte rechtswidrig ist.“