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Aktuelles

„Ausländer Raus“-Rufe allein sind nicht strafbar

Die „taz“ hat Juristen befragt. Um eine strafbare Volksverhetzung anzunehmen, müssen weitere Begleitumstände hinzutreten, etwa die Verwendung von NS-Kennzeichen. Auch nicht strafbar ist das Andeuten eines Hitler-Bärtchens. Eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen Grölens von „Ausländer raus“-Parolen in der Freizeit ist nicht möglich

War das nicht schon immer nötig?

Hier die „BUNDESEMPFEHLUNG Musterhitzeschutzplan für Krankenhäuser“, die, bis auf die Schaffung eines neuen bürokratischen Monsters, überwiegend dem gesunden Menschenverstand und „best practice“ entspricht

Fatale Bilanz

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Eiszeit. Eisenzeit

Ein ungemein informativer Vortrag von Dr. Gabriele Krone-Schmalz über Russland, die Ukraine, Krieg und Frieden