„Ausländer Raus“-Rufe allein sind nicht strafbar
Die „taz“ hat Juristen befragt. Um eine strafbare Volksverhetzung anzunehmen, müssen weitere Begleitumstände hinzutreten, etwa die Verwendung von NS-Kennzeichen. Auch nicht strafbar ist das Andeuten eines Hitler-Bärtchens. Eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen Grölens von „Ausländer raus“-Parolen in der Freizeit ist nicht möglich