„Laut Grundgesetz ist »[e]ine Enteignung […] nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig«. Demnach ist eine Enteignung von Biontech statthaft, sofern zu diesem Zweck ein Gesetz mit dem eindeutigen Inhalt verabschiedet wird, dass die vergesellschafteten Gewinne einzig und allein in die effektive Verbesserung eines sozial gerechten, auf Patienten und Angestellte ausgerichteten, öffentlichen und nicht profitorientierten Gesundheitssystems fließen dürfen.“