Aus dem Schreiben des Ärztlichen Dienstes des Kreises Offenbach:
“Für die Zeit der Absonderung unterliegen sowohl Sie selbst als auch die in Ihrem Hausstand lebenden Personen, der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach haben Sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamts an sich vornehmen zu lassen … Anordnungen des Gesundheitsamtes haben Sie Folge zu leisten. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamts zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben”.