„Einem nicht gegen Corona geimpften Zahnarzt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück zu Recht die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden. Das vom Landkreis Grafschaft Bentheim für das Tätigkeitsverbot zugrunde gelegte Infektionsschutzgesetz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß, begründete die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ihre noch nicht rechtskräftige Entscheidung vom Montag, einen Eilantrag des Arztes abzulehnen.“