Antrag auf sofortige Entscheidung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 BVerfGG)
Wegen besonderer Dringlichkeit und allgemeiner Bedeutung, ist eine sofortige Entscheidung wegen schwerer und unabwendbarer Nachteile für die Bevölkerung (das Deutsche Volk) gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BverfGG notwendig, um eine rechtswidrige „Durchimpfung der Bevölkerung“ – die von der Bundesregierung und Landesregierungen der Bundesrepublik Deutschland nachweislich ab Mitte Dezember durch Errichten von Impfzentren geplant ist und damit
– Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1,2,8 VStGB)
– Verbrechen gegen den Nürnberger Kodex
– Verletzung der Grundrechte auf Würde und Persönlichkeitsrechte eines jeden
Bürgers durch Nötigung sich impfen zu lassen (Art. 1 und 2 GG)
– vorsätzliche schwere Körperverletzung ohne vorherige Aufklärung über Risiken,
Nebenwirkungen und Folgeschäden von mRNA-Impfstoffen (§ 226 StGB)
vorliegen.