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weitergegeben und dienen ausschließlich zur
Entwicklung eines neuen Gesellschaftsvertrages.

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Warum brauchen wir einen neuen
GesellschaftsFAIRtrag?

Die gegenwärtige Demokratiepraxis hat bei uns und in anderen Ländern dazu geführt, dass unsere Welt in einen bedrohlichen Zustand geraten ist. Die Fakten sprechen jetzt schon für sich: Massenaussterben von Tier- und Pflanzenarten, Müll in den Meeren und im Weltraum, gigantische militärische Rüstung und eine sich öffnende Schere Arm-Reich mit zunehmender Armut. Auf uns Menschen kommen lebensbedrohliche Ereignisse zu: sintflutartige Regengüsse mit vernichtenden Überschwemmungen, Missernten, Dürreperioden, Mangel an Trinkwasser, immer fürchterlichere Flächenbrände, dadurch auch Hungersnöte und klimabedingte Flüchtlingsströme. Die Regierungen sind spürbar nicht mehr in der Lage, diese Entwicklungen wirksam zu stoppen. Die Maßnahmen, die sie ergreifen, reichen nicht aus, um unsere Lebensgrundlagen und Lebensinteressen zu schützen. So verlieren die politischen Entscheidungsträger immer mehr das Vertrauen der Menschen. Nationalistische, inhumane und undemokratische Anschauungen gewinnen an Einfluss und Macht. Unsere Zukunft und unser Überleben dürfen nicht von den Launen des Aktienmarktes, der Habgier der Finanzmärkte oder den Maßstäben verschiedener politischer Strömungen oder Oligarchen abhängen. Wir brauchen dringend neue Rahmenbedingungen, damit die besten Lösungskonzepte verwirklicht werden können. Das kann nur ein neuer Gesellschaftsvertrag gewährleisten, der uns Bürgerinnen und Bürgern auch zwischen den Wahlterminen den Einfluss auf alle Entscheidungen ermöglicht. Nicht nur das Grundgesetz selbst und das Völkerrecht, sondern auch Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts geben uns das Recht, zu jeder Zeit solche Regeln für unsere Gesellschaft zu schaffen, die wir für den Erhalt unserer sozialen und ökologischen Lebensgrundlagen brauchen. Es ist wissenschaftlich längst erwiesen, dass wir unter anderen Rahmenbedingungen nicht nur eine Verdoppelung des verteilbaren Wohlstandes bei halbierten Naturverbrauch, sondern auch einen deutlich spürbaren Zuwachs an Lebensqualität für alle erzielen können. Ein vom Volk geschaffener Gesellschaftsvertrag kann die notwendigen neuen Rahmenbedingungen schaffen und damit den Weg zur Lösung drängender Probleme öffnen. Ein Volk, das wirksam in die Entscheidungsprozesse einbezogen ist, kann für politische Entscheidungen im Sinne des Gemeinwohls sorgen, zufrieden mit den Lebensumständen werden und bietet die wenigsten Angriffsflächen für totalitäre und undemokratische Anschauungen. Wir Bürgerinnen und Bürger können selbstbewusst unseren Einfluss auf demokratische Prozesse durchsetzen und damit das Gemeinwohl zur Richtschnur des politischen Handelns machen.

Packen wir es an!

In dem folgenden Entwurf haben etwa 1.700 Bürger*innen ihre Ideen zusammengetragen, um unserer Demokratie neue Perspektiven zu eröffnen. Auch Ihre Ideen sind gefragt, um diesen Entwurf zu einem neuen Gesellschaftsvertrag zu entwickeln, durch den wir Bürgerinnen und Bürger in alle Entscheidungsprozesse einbezogen werden, damit die Fehlentwicklungen "soziale Ungleichheit" und "Plünderung unseres Planeten Erde" gestoppt werden.

Sie können zu diesem Entwurf des Gesellschaftsvertrages, eigene Vorschläge oder Ergänzungen machen (siehe Link Vorschlag bei jeder Artikelüberschrift). Die aufrufbaren Einführungen und Kommentare gehören nicht zum Text, sondern dienen dem besseren Verständnis.

Wenn Sie weiter informiert werden und bei diesem Entwicklungsprozess mitwirken wollen, melden Sie sich bitte bei unserem Newsletter an.

GesellschaftsFAIRtrag

Präambel
KapitelI.Grundrechte und -pflichten1–9Artikel
II.Staatsgewaltausübung10–12
III.Bundestag13–19
IV.Mitbestimmende bürgerliche Gremien20–24
V.Bundesrat (Länderkammer)25–27
VI.Bundesregierung28–40
VII.Gesetzgebung im Bund41–43
VIII.Bundespräsident44–45
IX.Bund46–48
X.Europäische Union49
XI.Bundesländer50–55
XII.Gemeinden57–59
XIII.Ausführung der Bundesgesetze und Verwaltung  60–62
XIV.Steuern und Finanzen63–67
XV.Rechtsprechung68–70
XVI.Verteidigung, Katastrophenschutz, Hilfeleistung
und Friedensförderung
71–73
XVII.Übergangsregelungen74
XVIII.Änderung der Verfassung75

Präambel

Kraft ihres Rechts auf die verfassungsgebende Gewalt geben sich die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland diese als Gesellschaftsvertrag zu verstehende Verfassung, die von den Bürgerinnen und Bürgern selbstbestimmt erarbeitet und in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Hiermit wird die Vorgabe des Artikels 146 des Grundgesetzes vom 23.5.1949 vollzogen.

I. Grundrechte und -pflichten

Art. 1 - Ehrfurcht vor dem Leben Vorschlag

(1) Unter besonderer Vorrangstellung sind die Würde aller Menschen und deren natürliche Lebensgrundlagen auf höchste Weise zu schützen.

(2) Der Mensch hat auf Grund seiner Stellung in der Welt eine besondere Verantwortung für den Planeten: Bewahrung, Schutz und Pflege für seinesgleichen sowie die vorhandene belebte und unbelebte Natur.

Art. 2 - Schutz des Gemeinwohls Vorschlag

(1) Bei allen ökonomischen Aktivitäten hat das Schutzbedürfnis von Mensch, Tier und Umwelt einen absoluten Vorrang vor Gewinninteressen. Wer soziale Schäden oder Umweltschäden verursacht, wird für sein Handeln rechtlich zur Verantwortung gezogen und sanktioniert, sofern das Handeln absichtsvoll oder grob fahrlässig dem Gemeinwohl schadet.

(2) Wer soziale System-Schäden oder Umweltsystemschäden verursacht, wird für sein Handeln steuerlich bei akzeptablen und rechtlich bei inakzeptablen Folgen zur Verantwortung gezogen. Der Urheber ist verpflichtet, inakzeptabel entstandenen Schaden des Gemeinwohls zu beseitigen. Zur Maßgabe des Gemeinwohls wird die Gemeinwohl-Matrix der Gemeinwohlökonomie nach Christian Felber verwendet.

Art. 3 - Definition des Gemeinwohls Vorschlag

(1) Orientierung am Gemeinwohl bedeutet, die Gestaltung eines Gemeinwesens darauf auszurichten, dass es die Teilhabe von möglichst all seinen Mitgliedern ermöglicht, dass es als ökologisch verantwortungsvoll, sozial um Ausgleich bemüht und lebenswert wahrgenommen wird und dass das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Handeln innerhalb des Gemeinwesens und nach außen hin durch dieses Ziel bestimmt wird.

(2) Bei genehmigungspflichtigen Aktivitäten steht das Gemeinwohl für die Frage grundsätzlich im Vorrang, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. Bei Schädigungen des Gemeinwohls gilt das Verursacherprinzip, sofern der Verursacher nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Schädigung des Gemeinwohls nicht vorherzusehen war.

Art. 4 - Recht auf Bildung Vorschlag

(1) Die Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche gehören zur staatlichen Fürsorgepflicht. Alle Bundesländer müssen die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit für schulische wie außerschulische, freiwillige Angebote gewährleisten. Jeder Bundesbürger hat das Recht der freien Wahl seiner Bildungsgestaltung. Private Bildungsangebote sind staatlichen gleichzustellen. Das natürliche Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern bleibt davon unberührt. Elterliche o.ä. Bindung ist Bedingung für Bildung. Die Exekutive garantiert diese Rechte.

(2) Zu den Bildungszielen gehört neben den Vorgaben durch Art. 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 das Einüben von demokratischer, toleranter, gewaltfreier und verantwortlicher Mitwirkung im Geiste des Gesellschaftsvertrags. Schon Kinder und Jugendliche sollen lernen, Wissen zu erwerben, lernen zusammenzuleben, lernen zu handeln und lernen zu sein (vgl. Delors, UNESCO 1997: “Learning: The Treasure Within”). Dafür sollen der nötige Freiraum und Angebote bereitstehen, sich mit lebensgestaltenden, religiösen und ethischen Fragen und mit Inhalten des Sports und der Kunst potenzialentfaltend auseinanderzusetzen. Die Fähigkeit zum freien und selbstständigen Denken und zur umfassenden Entwicklung des kreativen Potentials soll im Vordergrund der Bildungsvermittlung stehen. Dabei kommt es darauf an, das natürliche, situative Lernen mit Bezug auf praktische Lebens- und Arbeitszusammenhänge umzusetzen. Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein sind besonders zu fördern.

Art. 5 - Wissenschaft, Forschung und Lehre Vorschlag

Die Wissenschaft, Forschung und Lehre unterliegen den ethischen Maßstäben der Gesellschaft und sind verpflichtet, dem Gemeinwohl zu dienen. Der Bund und die Länder müssen die – u.a. wirtschaftliche – Unabhängigkeit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gewährleisten.

Art. 6 - Weitere Grundrechte und Pflichten Vorschlag

(1) Jeder Mensch in Deutschland hat, soweit er nicht das Recht anderer verletzt oder gegen die Verfassungsordnung verstößt, das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht darf durch kein Gesetz und keine Rechtsverordnung eingeschränkt werden. Er hat das Recht auf Schutz durch den deutschen Staat vor interner und externer Gewalt.

(2) Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht auf Schutz seiner sämtlichen persönlichen Daten und das Recht, über deren Verwendung zu bestimmen. Die Daten sind sein Eigentum. Er hat zudem das unmittelbare Recht auf vollständige Löschung seiner sämtlichen Daten und Datenträger. Jede Weitergabe der persönlichen Daten ohne seine zweckgebundene Zustimmung ist untersagt. Jeder hat zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, in allen Internetforen seine Beiträge und Themen selbst zu löschen.

(3) Jede/r Deutsche hat die Pflicht

(4) Die Todesstrafe ist abgeschafft.

(5) Die Technikentwicklung unterliegt den ethischen Maßstäben, die für Zufriedenheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft sorgen, die Würde und Rechte des Einzelnen wahren und die Gesundheit von Menschen und Natur unterstützt.

Art. 7 - Gültigkeit international grundlegender Rechtserklärungen Vorschlag

Über die in Art. 6, Absätze 1-5 genannten Rechte hinaus gelten in Deutschland die unveräußerlichen Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Pflichten und Rechte, die in den folgenden Erklärungen, Konventionen und Chartas vorgegeben sind: die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, die Erd-Charta vom 29. Juni 2000, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012 und die UN-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006.

Kommentar zu den Grundrechten:

Im Grundgesetz fehlen sehr wichtige Grundrechte. Der folgende Artikel zeigt einige davon: https://arbeitsunrecht.de/arbeitsrechte-die-blindstelle-im-grundgesetz

Durch die vielen Konventionen werden die Mängel des Grundgesetzes beseitigt:

Durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sind die folgenden Rechte gewährt: Missbrauchsverbot, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf soziale Sicherheit, Kultur und Bildung, angemessener Lebensstandard, Recht auf Arbeit, soziale Sicherheit und Menschenwürde, Wahlrecht und Zugang zu öffentlichen Ämtern, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit, Recht auf Eigentum, Ehe und Familie, Recht auf Staatsangehörigkeit, Asylrecht, Recht auf Freizügigkeit und Auswanderung, Schutz der Freiheitssphäre und Privatsphäre, Recht auf faires Strafverfahren, rechtliches Gehör, Schutz von willkürlicher Verhaftung und Ausweisung, Rechtsschutzgarantie, Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf Anerkennung von Rechtsfähigkeit, Verbot von Folter und Sklaverei, Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, Diskriminierungsverbot, Recht auf Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit.

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt die folgenden Rechte:
Ausreisefreiheit, Freizügigkeit, Verbot der Schuldhaft, Recht auf Eigentum, Bildung und freie Wahlen, Todesstrafe ist abgeschafft, Schutz von Rechtsmissbrauch, Einschränkung der Menschenrechte im Staatsnotstand Diskriminierungsverbot, Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz, Recht auf Eheschließung, Vereinigungsfreiheit Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Privatsphäre und Familienleben, Unverletzlichkeit der Wohnung, Briefgeheimnis und Telekommunikationsgeheimnis, Nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz), Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf ein faires Strafverfahren, Unschuldsvermutung, Schutz vor Freiheitsentzug, Festnahme, Zwangsarbeit, Sklaverei und Leibeigenschaft, Folter, Recht auf Leben, Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte. S. ausführlich: https://www.menschenrechtskonvention.eu/inhalte

Die Konvention über die Rechte des Kindes regelt die Rechte der Kinder ausführlich:
Achtung der Kindesrechte, Diskriminierungsverbot, Wohl des Kindes, Verwirklichung der Kindesrechte, Respektierung des Elternrechts, Recht auf Leben, Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit, Identität, Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang, Familienzusammenführung, grenzüberschreitende Kontakte, rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland, Berücksichtigung des Kindeswillens, Meinungs- und Informationsfreiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Schutz der Privatsphäre und Ehre, Zugang zu den Medien, Kinder- und Jugendschutz, Verantwortung für das Kindeswohl, Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung von der Familie getrennt lebenden Kindern, Pflegefamilie, Adoption, Flüchtlingskinder, Förderung behinderter Kinder, Gesundheitsvorsorge, Unterbringung, Soziale Sicherheit, angemessene Lebensbedingungen, Unterhalt, Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung, Bildungsziele, Bildungseinrichtungen, Minderheitenschutz, Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung, Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung, Schutz vor Suchtstoffen, Schutz vor sexuellem Missbrauch, Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel, Schutz vor sonstiger Ausbeutung, Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft, Schutz bei bewaffneten Konflikten, Einziehung zu den Streitkräften, Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder, Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren. S. ausführlich: https://www.dkhw.de/schwerpunkte/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/#c2723

Die Erd-Charta stellt die grundlegenden ethischen Prinzipien für eine nachhaltige Entwicklung. S. ausführlich: https://erdcharta.de/die-erd-charta/der-text

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt die folgenden Rechte:
Würde des Menschen, Freiheiten. Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, justizielle Rechte. S. ausführlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:12012P/TXT&from=DE

Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert Inklusion, also die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Deutschland hat die Konvention noch nicht voll umgesetzt.

Art. 8 - Generelle Pflichten der Staatsgewalt Vorschlag

(1) Die Organe des Staates bzgl. der Gesetzgebung, der vollziehende Gewalten und der Rechtsprechung sind um des Menschen willen da, nicht der Mensch um derentwillen.

(2) Der Staat schützt die Vielfalt des Lebens als unverfügbare Grundlage eines menschenwürdigen Daseins heute und in der Zukunft.

(3) Der Staat sorgt für die Aufrechterhaltung der gesetzmäßigen Ordnung und fördert jene Bedingungen, die die Lebenszufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger im ideellen und materiellen Sinne ermöglichen. Er ist verpflichtet, einer Spaltung der Gesellschaft in Arm und Reich entgegenzuwirken. Er ist verpflichtet, für den Zivil- und Katastrophenschutz sowie die Krankenversorgung und Altenpflege zu sorgen.

(4) Der Staat ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu schaffen. Im Vordergrund einer nachhaltigen Wirtschaftsform müssen immer die Menschen in allen Ländern dieser Erde sowie die künftigen Generationen und die natürliche Umwelt stehen. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Produkte importiert werden, bei deren Herstellung Menschenrechte verletzt wurden.

(5) Der Staat hat das Völkerrecht zu achten und sich international für Frieden einzusetzen.

(6) Die hier dargelegten Staatspflichten sind für Gesetzgebung, vollziehende Gewalten und Rechtsprechung bindend, sofern sie sich mit Art. 1 und 2 vereinbaren lassen.

Art. 9 - Spezielle Rechte und Pflichten des Staates Vorschlag

(1) Das Recht ethnischer Minderheiten auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer kulturellen Eigenheit, sofern diese nicht den in Art. 4,1 benannten Menschenrechten widerspricht, ihrer angestammten Siedlungsgebiete und ihrer wirksamen politischen Vertretung ist zu gewährleisten.

(2) Whistleblower, die dem Gemeinwohl dienen, indem sie Straftaten oder Verstöße gegen die Verfassung aufdecken, ohne dabei selbst nach unserem Rechtssystem eine strafbare Handlung vorgenommen zu haben, müssen geschützt und dürfen nicht arbeitsrechtlich oder auf andere Weise benachteiligt, strafrechtlich verfolgt oder diskriminiert werden. Solche Whistleblower aus anderen Ländern, die dort durch Verfolgung bedroht sind, haben in Deutschland Recht auf Asyl.

(3) Der Staat sorgt für die Rechte und den Schutz von Minderjährigen. Die Betreuung von Trennungskindern ist entsprechend der Europaratsresolution 2079 durch beide Elternteile zu bevorzugen. Väter und Mütter haben die gleichen Rechte.

(4) Der Staat hat die Anonymität postalischer und digitaler Kommunikation zu ermöglichen.

(5) Tiere sind als Mitgeschöpfe zu achten, zu schützen und respekt- und verantwortungsvoll zu behandeln. Sie zu vernachlässigen, zu misshandeln, nicht artgerecht zu halten oder sie ohne Betäubung zu schlachten, ist untersagt und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Da das Leben auf ein funktionierendes Netzwerk angewiesen ist, hat die Erhaltung, Wiederherstellung und Schaffung natürlicher Lebensräume hohen ökologischen Wert und höchste Priorität.

II. Staatsgewaltausübung

Art. 10 - Quelle der Staatsgewalt Vorschlag

Das Volk ist der Souverän und die Quelle aller Staatsgewalten. Es übt diese durch Wahlen, Volksabstimmungen und durch mitbestimmende bürgerliche Gremien aus. Die Modalitäten dieser Ausübung der Staatsgewalt werden durch Ausführungsgesetze geregelt. Über die Ausführungsgesetze stimmt das Volk selbst ab und setzt sie in Kraft.

Art. 11 - Pflichten der Menschen, die in Gesetzgebung und Exekutive wirken Vorschlag

(1) Die Staatsvertreter sind in ihrer Handlungsweise zur Transparenz und Auskunft gegenüber den Bürgern verpflichtet.

(2) Jeder Mensch, der Aufgaben in der Gesetzgebung, Exekutive oder im Gerichtswesen ausführt, ist für sein Handeln und die Einhaltung der zeitlichen, sachlichen und die Befugnis betreffenden Grenzen seines Auftrages persönlich und rechtlich verantwortlich. Soweit sein Handeln absichtsvoll oder fahrlässig dem Gemeinwohl schadet, wird er dafür rechtlich zur Verantwortung gezogen.

(3) Der Gesetzgeber und die handelnden und mit der Ausführung beauftragten Personen der vollziehenden und der rechtsprechenden Staatsgewalt sind an den Gesellschaftsvertrag und die ergänzenden Gesetze gebunden.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben sind den Organen des Gesetzgebers, der vollziehenden und der rechtsprechenden Staatsgewalt ausreichende Mittel durch den Staat zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 - Völkerrecht Vorschlag

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind für das Bundesrecht bindend. Sie stehen über den Gesetzen des Bundesrechts und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Staatsgewaltausübenden und alle Bewohner der Bundesrepublik Deutschland. Verletzungen des Völkerrechts innerhalb Deutschlands werden vor deutschen Gerichten geahndet.

III. Bundestag

Art. 13 - Aufgaben des Bundestages Vorschlag

(1) Der Bundestag ist die parlamentarische Gesamtversammlung der durch persönliche, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen bestimmten Abgeordneten der deutschen Bevölkerung. Er übt die gesetzgebende und kontrolliert die ausführende Gewalt im Auftrag des ursprünglichen Souveräns, der Bevölkerung, aus. Der Bundestag tagt öffentlich.

(2) Neben dem Bundestag wird gesetzgebende Gewalt auch durch Volksabstimmungen (vgl. Art. 40) ausgeübt. Ausführungsgesetze werden immer per Volksabstimmung entschieden, falls sie vor und bei der Wahl des Bundestages nicht absehbar waren.

Art. 14 - Die Gliederung des Bundestages Vorschlag

(1) Da die Bandbreite der Entscheidungen im Bundestag zu groß ist, um den Abgeordneten eine kompetente Entscheidung in allen zur Abstimmung anstehenden Sachfragen zu ermöglichen, teilt sich das Gesamtparlament in vier Kammern mit divergenten/diversen Themenbereichen.

Kommentar

Angesichts der zahlreichen existenziellen Probleme der Gesellschaft sind fundierte Fachkennnisse notwendig, um Lösungskonzepte zu entwickeln und zu beschließen. Die vielfältigen Gesetzesvorhaben kann ein/e Abgeordnete/r des Bundestages zurzeit nicht mehr überschauen. Das führt dazu, dass von den Mitgliedern des Bundestages Gesetzesvorlagen verabschiedet werden, die sie nicht beurteilen können. Deshalb soll der Bundestag in vier Teilparlamente aufgeteilt werden, sodass die Abgeordneten dann nur noch in einem Viertel der Themenbereiche sachkundig sein müssen. Die Reduzierung der Themenbereiche versetzt die Abgeordneten in die Lage aus eigener Einsicht Gesetze zu beschließen und nicht vielen verschiedenen Gesetzen zuzustimmen, die sie inhaltlich kaum erfassen können. In jedes Teilparlament sollten möglichst viele Fachleute gewählt werden, die Sachkenntnisse in den Themen mitbringen, die ihrem Teilparlament zugeordnet sind.

(2) Die Kammer für Ethik und Zukunft ist zuständig für Grundwerte wie z.B. die Ehrfurcht vor dem Leben und Freiheit der Weltanschauungen und für ethische Fragen - soweit diese einer rechtlichen Regulierung bedürfen, z. B. hinsichtlich Themen wie Gemeinwohl und Nachhaltigkeit der Lebensbedingungen, Gleichberechtigung der Geschlechter, gesellschaftliche Kooperation, Beachtung des Vorsorgeprinzips, faires Miteinander der religiösen Gemeinschaften, Diversität, Tierschutz, Wissenschaft, Bildung, Kultur, Schutz des Menschen inkl. Schutz allen Lebens, Digitalisierung, künstliche Intelligenz, freie Wahl der Medizin.

Kommentar

In diese Kammer gehören Fachleute z. B. aus den folgenden Bereichen: Soziologie, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Politologie, Theologie, Pädagogik, Kultur, Rechtswissenschaften, Wirtschaftsinformatik, Medien, Nachhaltigkeitsmanagement, Ökologie, Friedensforschung, Völkerrecht, Informatik mit Schwerpunkt künstliche Intelligenz und Robotik.

(3) Die Kammer für Wirtschaft, Finanzen und Natur ist insbesondere zuständig für Wirtschaftspolitik, Arbeitswelt, Wirtschaftsförderung, Nachhaltigkeit, Bedürfnisversorgung, Umweltschutz, Schutz der Biodiversität, Erneuerbare Energie, Klimaschutz, Finanzen (geschäftlich, spekulativ), Steuern, Geldpolitik, Banken, Verkehr, Bauen und Wohnen, Land- und Forstwirtschaft, Wasser, Außenpolitik, Handelsverträge, Entwicklungshilfe.

Kommentar

In diese Kammer gehören Fachleute z. B. aus den folgenden Bereichen: Mathematik, Gemeinwohlökonomie, Volks- und Betriebswirtschaft, Architektur, Landschaftsarchitektur Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Energiewirtschaft, Finanz- und Steuerwesen, Ingenieurwissenschaften, Verkehrsmanagement, Stadtentwicklung, Entwicklungshilfe, Nachhaltigkeitsmanagement, Ökologie, Friedensforschung, Völkerrecht.

(4) Die Kammer für Soziales und Gesundheit ist zuständig insbesondere für die medizinische Versorgung und für Familien, Kinderschutz, Sozialgesetzgebung, Renten, soziale Gerechtigkeit, Minderheitenschutz, Integration, Inklusion, Verbraucherschutz, außerdem für Bildung, Kultur.

Kommentar

In diese Kammer gehören Fachleute z. B. aus den folgenden Bereichen: Gesundheitswesen, Wohlfahrtspflege, Verbraucherschutz, Gewerkschaften, Rechtswissenschaften, Soziologie, Psychologie, Pädagogik.

(5) Die Kammer für Rechtsstrukturen und Absicherung ist zuständig für Justiz, Polizei, Bundeswehr, Verfassungsschutz, Datenschutz, Absicherung gegen Terror, Geheimdienst, Wahlen, Volksabstimmungen, Kartellrecht, Medienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Versicherungsrecht sowie Bürgerliches Recht, Beamtenrecht, Europa- und Völkerrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Staatsrecht, Zivilrecht, Kirchenrecht.

Kommentar

In diese Kammer gehören Fachleute z. B. aus den folgenden Bereichen: aus allen Bereichen der Rechtswissenschaften, Soziologie, Medien, Gewerkschaften, Polizei, Bundeswehr, Ökologie, Wohlfahrtspflege, Friedensforschung, Völkerrecht.

(6) In jeder Kammer werden zirkulär 3 Abgeordnete jeder anderen Kammer zu Beratungen hinzugezogen, damit Blickwinkel anderer Horizonte und leibhaftige Ergänzungen zu Protokollen in der eigenen Kammer eingebracht werden können.

(7) Solange eine fachlich hochkomplexe Sachlage vorliegt, wird diese stets allen zuständigen Kammern zugeteilt. Wenn eine Sachlage alle vier Kammern betrifft, entscheidet das Gesamtparlament.

Art. 15 - Wahl und Entscheidungsbefugnisse der Kammern Vorschlag

(1) Jedes Jahr findet eine Kammerwahl statt. Jede Kammer wird auf vier Jahre gewählt. Die erste, die Ethikkammer, setzt sich aus 121 regulären Abgeordneten zusammen; die Kammern 2 bis 4 haben je 99 reguläre Abgeordnete.

(2) Jede Kammer wählt einen eigenen Kammerpräsidenten/eine eigene Kammerpräsidentin und gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Kammern treffen Entscheidungen in den Fragen, die in ihr Ressort fallen – vorbehaltlich der Prüfung durch die Ethik-Kammer. Bei Gesetzesvorhaben der Kammern wirken Jugendräte, Planungszellen und Bürger-Räte mit. Näheres regelt ein Ausführungsgesetz.

(3) Die vier Kammern ordnen gemeinsam mit einfacher Mehrheit noch nicht zugeordnete Themenfelder einzelnen Kammern zu.

Art. 16 - Zuständigkeit der Gesamtheit des Bundestages Vorschlag

(1) Die vier Kammern wählen gemeinsam eine Gesamtpräsidentin/einen Gesamtpräsidenten des Bundestags und deren Stellvertretung. Die vier Kammerpräsidentinnen/Kammerpräsidenten stehen für diese Positionen nicht zur Verfügung. Die Kammern legen zudem gemeinsam die Geschäftsordnung des gesamten Bundestags fest.

(2) Der Präsident /die Präsidentin des gesamten Bundestags übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestags aus. Ohne seine/ihre Genehmigung sowie die der Präsidentin/des Präsidenten der betreffenden Kammern darf in den Räumen des Bundestags keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(3) Die Gesamtheit des Bundestags legt mit der Zustimmung von mindestens 66 % der Abgeordneten den prozentualen Anteil der Kammern am Gesamtbudget des Bundestags fest und sie kann, ebenfalls mit der Zustimmung von mindestens 66 % der Abgeordneten,

Art. 17 - Aufgaben und Rechte der Abgeordneten Vorschlag

(1) Abgeordnete beraten und beschließen Gesetze innerhalb der zuständigen Kammer. Die Gesetze werden nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen rechtskräftig. Bei mehreren konkurrierenden Gesetzesvorschlägen erfolgt die Abstimmung durch Systemisches Konsensieren. Bei Beratungen der Abgeordnetenkammern sind externe Berater nur zur Anhörung zugelassen. Auch Verträge des Bundes mit fremden Staaten werden von den Abgeordneten immer in der jeweiligen Kammer beraten, in deren Zuständigkeit der Vertrag fällt. Die Kammern II, III und IV können solche Verträge nur vorbehaltlich der Prüfung und Zustimmung seitens der Kammer I beschließen. Zum Inkrafttreten dieser Verträge ist die mehrheitliche Zustimmung der Kammer I Voraussetzung. Die mehrheitliche Zustimmung richtet sich nach der Mitgliederzahl der Kammer für Ethik und Zukunft und nicht nach deren Anwesenheit. Mindestens 80 Prozent der Kammermitglieder müssen bei der Abstimmung anwesend sein.

(2) Jeder Abgeordnete hat das Initiativrecht in seiner Kammer und auch in dem Gesamtparlament.

Art. 18 - Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Kammerwahl Vorschlag

Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt pro Wahlkreis durch Parteien, Organisationen, Gewerkschaften, Vereine und Bürgerinitiativen entsprechend der Fachrichtung der zur Wahl stehenden Kammer. Zudem können je 200 Bürger und Bürgerinnen gemeinsam eine Kandidatin oder einen Kandidaten entsprechend der zur Wahl stehenden Kammer nominieren. Alle Kandidaten müssen einen Befähigungsnachweis zu der jeweiligen Kammer für die Wähler veröffentlichen. Die Größe der Wahlkreise, die Auswahl der besten 10 Kandidaten pro Wahlkreis und die Wahlkampfkostenerstattung regelt ein Bundesgesetz.

Art. 19 - Wahl und Pflichten der Abgeordneten Vorschlag

(1) Die Abgeordneten werden zu jeder Kammer in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie vertreten in der jeweiligen Kammer die Interessen ihrer Wählerschaft. Sie sind verpflichtet, mit ihrem Abstimmungsverhalten dem Gemeinwohl im Sinne des Art. 1 und 2 zu dienen. Es besteht kein Fraktionszwang. Ihr Abstimmungsverhalten ist jeweils zu beurkunden und öffentlich bekanntzumachen. Abgeordnete dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen.

(2) Zu jeder Kammer finden nur reine, direkte Persönlichkeitswahlen statt. Weitere Modifikationen des Wahlverfahrens (z.B. Kumulieren und Panaschieren) regelt ein vom ganzen Bundestag vorgeschlagenes Wahlgesetz, das durch ein Referendum vom Volk verabschiedet wird.

(3) Ein Abgeordneter/eine Abgeordnete kann nur zweimal in Folge gewählt werden.

(4) Abgeordnete können während der Wahlperiode per Volksabstimmung auf Bundesebene abberufen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Bürgern und Bürgerinnen sich dafür einsetzt. Im Ausführungsgesetz zu Volksabstimmung wird geregelt, unter welchen Umständen und welche Weise einem/r Abgeordneten das Mandat seines Wahlkreises entzogen werden kann.

(5) Wahl- und stimmberechtigt bei Wahlen und Volksabstimmungen sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(6) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Abgeordneten soll so vergütet werden, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert bleibt. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Abgeordneten und auch über ihre Rentenfragen entscheidet der Bundesrechnungshof. Alle Abgeordneten zahlen reguläre Steuer auf die Vergütung, falls das Finanzsystem entsprechend konstruiert ist, und ohne Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzlichen Sozialversicherungen ein.

(7) Über etwaige Privilegien (z.B. Dienstfahrzeuge) sowie die Art des rechtlichen Schutzes aller Abgeordneten (Immunität) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Gericht gegenüber sind die Abgeordneten im Hinblick auf Vergütungen rechenschaftspflichtig. Alle ihre Einkünfte sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind nicht gestattet. Alle Arten von privaten Zuwendungen, Spenden, verdeckte Zahlungen wie Tantiemen, Auftrittsvergütungen, erhobene Gebühren etc. an Abgeordnete sind nicht gestattet.

(8) Es wird ein verpflichtendes Lobbyisten-Register eingerichtet, das aufzeigt:

Die Einzelheiten regelt ein Lobby-Transparenzgesetz (z.B. gemeinsamer Entwurf für das Lobby-Transparenzgesetz von LobbyControl und abgeordnetenwatch.de).

(9) Alle Abgeordneten sind verpflichtet, gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin des gesamten Bundestags sowie auf Anfrage gegenüber allen deutschen Staatsbürgern ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand dieser Kontakte offenzulegen.

IV. Mitbestimmende bürgerliche Gremien

Einführung

Drei bürgerliche Gremien, Jugendrat, Bürgerrat und Planungszellen werden grundsätzlich per Losverfahren eingesetzt, denn der Zufall ist unbestechlich. Diese Gremien üben Kontrollfunktion mit ihren Entscheidungen über den Bundestag aus. Die Mitglieder des Rates der Weisen werden von der Bevölkerung nominiert und auch gewählt.

Art. 20 - Bundesjugendrat Vorschlag

(1) Um die Generationengerechtigkeit zu gewährleisten, wird ein Bundesjugendrat eingerichtet, der den Bundestag berät, um die Auswirkungen seiner Entscheidungen auf die Zukunft der Jugend und der nachkommenden Generationen zu berücksichtigen. Der Bundesjugendrat hat Rederecht und Stimmrecht in den Kammern. Er erhält das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie der Bundestag.

(2) Der Bundesjugendrat besteht aus 40 Jugendlichen, je 10 pro Kammer, und wird jährlich per Losverfahren eingerichtet. Die Mitglieder sind zwischen 16-28 Jahre alt. Die näheren Umstände des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen, um aufgeklärt abstimmen zu können, werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

Kommentar

Einige Städte haben jetzt schon Jugendräte wie z. B. Düsseldorf und Stuttgart, wo die Jugendlichen ihre Interessen durch Delegierten vertreten. Ein Jugendrat sollte auch im Bundestag die Interessen der Kinder und der Jugend gegenüber Politik und Öffentlichkeit stets vertreten.

Art. 21 - Bürgerräte auf Bundesebene Vorschlag

(1) Ein Bürgerrat setzt sich zusammen aus Bürgerinnen und Bürgern, die durch Losverfahren aus den Wahlberechtigten bestimmt worden sind.

(2) Der Bürgerrat erhält das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie der Bundestag. Die Teilnehmer des Bürgerrates beraten, geben Empfehlungen zu Gesetzgebung und Personalwahlen (z. B. Bundeskanzler, Bundesminister) und stimmen parallel zu den Abstimmungen im Bundestag ebenfalls über das Vorhaben ab.

(3) Die Mitgliederzahl des Bürgerrates, die näheren Umstände des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen, um aufgeklärt abstimmen zu können, werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

Kommentar

In Irland machen ganz normale Bürger, die per Losverfahren ausgewählt sind, die Gesetze als Bürgerrat zusammen mit dem Parlament. Sie erreichen befriedende Lösungen auch in strittigen Fragen.

Art. 22 - Planungszellen Vorschlag

Planungszellen werden zur Verbesserung, Beschleunigung und auch Verbilligung eines aktuellen Planungsvorhabens auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene eingesetzt. Eine Planungszelle ist eine Gruppe von ca. 25 im Zufallsverfahren ausgewählten Personen ab 16 Jahren, die für ca. eine Woche von ihren arbeitsalltäglichen Verpflichtungen mit Lohnersatz freigestellt werden, um in Gruppen Lösungsvorschläge für das Vorhaben zu erarbeiten. Bei ihren Beratungen werden die im Zufallsverfahren ausgewählten Bürgerinnen und Bürger von einer kompetenten Prozessbegleitung (Moderation) unterstützt. Die für die Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Informationen gewinnen sie durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern der jeweils relevanten Interessengruppen. Bei den Bewertungen der Bürgerinnen und Bürger sind die Fachleute und Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht zugegen. Die Planungszelle erstellt ein Bürgergutachten, das Lösungsvorschläge zu dem Vorhaben beinhaltet. Die Lösungsvorschläge des Bürgergutachtens werden von der Politik berücksichtigt und von der Verwaltung für ihre Planungen übernommen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kommentar

Das Forschungsprojekt zu den Planungszellen wurde von der Universität Wuppertal durchgeführt. Das Verfahren wurde sowohl auf kommunaler als auch auf überregionaler Ebene zu höchst unterschiedlichen thematischen Fragestellungen erfolgreich angewandt. Die Planungszellen haben den politischen Entscheidungsinstanzen und Auftraggebern stets wertvolle Empfehlungen und Hinweise gegeben. Bei ihren Beratungen wurden die im Zufallsverfahren ausgewählten Bürgerinnen und Bürger von einer kompetenten Prozessbegleitung (Moderation) unterstützt. Die für die Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Informationen gewannen sie durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern der jeweils relevanten Interessengruppen.

Art. 23 - Rat der Weisen Vorschlag

(1) Der Rat der Weisen wird mit 20 Persönlichkeiten besetzt, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise idealistisch und ehrenamtlich um das Gemeinwohl verdient gemacht haben. Kandidaten für diesen Rat kann jede/r wahlberechtigte Bürgerin und Bürger vorschlagen, die/der 200 wahlberechtigte Unterstützerinnen und Unterstützer für diesen Vorschlag findet. Die 20 Personen werden vom Volk durch eine Abstimmung per Internet gewählt. Nach zwei Jahren scheiden die 10 ältesten Mitglieder aus und werden durch 10 neu zu Wählende ersetzt. Nach jeweils weiteren zwei Jahren werden die 10 Dienstältesten durch neu zu wählende Mitglieder ersetzt.

(2) Die Mitglieder des Rats der Weisen werden wie Bundestagsabgeordnete entlohnt.

Art. 24 - Aufgaben des Rates der Weisen Vorschlag

(1) Der Rat der Weisen entscheidet über das Führungspersonal der öffentlich-rechtlichen Medien mit einfacher Mehrheit und kann diese Personen berufen und entlassen.

(2) Der Rat der Weisen beteiligt sich an der Auswahl der Regierungsmitglieder, an der Kandidatenauswahl für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin und übt Rechtsprechung über alle Richter und Staatsanwälte aus.

(3) Der Rat der Weisen prüft und entscheidet darüber, welchen NGOs mit bundesweiten Niederlassungen das privilegierende Prädikat der Gemeinnützigkeit zuerkannt oder wieder aberkannt wird.

(4) Der Rat der Weisen bekommt einen Etat, der ihn in die Lage versetzt, Gutachten zu vergeben und eine ihm dienende Kommission einzusetzen. Der Rat kann auch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages beauftragen, um offene Fragen zu klären.

(5) Die Tätigkeit des Rates der Weisen wird jährlich von einem stets neu einberufenen Bürgerrat überprüft.

V. Bundesrat (Länderkammer)

Art. 25 - Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesrates Vorschlag

(1) Die Bundesländer delegieren Regierungsmitglieder in den Bundesrat. Jedes Land hat dort drei Stimmen.

(2) Der Bundesrat vertritt die Interessen der Kommunen gegenüber dem Bund und der Europäischen Union. Die Länder wirken durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mit.

(3) Der Bundesrat sorgt für so viel Gemeinsamkeit der Bundesländer wie erforderlich, um Bürgern einen komplikationslosen Umzug in ein anderes Bundesland zu ermöglichen. Außerdem sorgt er für den Schutz der regionalen Besonderheiten, die für das Miteinander aller Bundesländer sinnvoll sind. Den Ländern und, innerhalb der Länder, den Kommunen bleiben so viel Entscheidungsmöglichkeiten wie möglich überlassen.

(4) In Notstandssituationen sind gesamt-nationale Gesetze den regionalen Besonderheiten übergeordnet. Eine Notstandssituation kann durch den gesamten Bundestag mit dem Rat der Weisen ausgerufen werden. Notsituationen müssen vom Bürgerrat und Jugendrat auf Bundesebene täglich neu bewertet werden. Die Notstandssituation und somit die Legitimierung der übergeordneten nationalen Gesetze kann jederzeit durch eine Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit als beendet erklärt werden. Die Möglichkeit, eine Volksabstimmung aus diesem Anlass zu organisieren, muss der Bevölkerung jederzeit gegeben sein.

(5) Der Bundesrat sorgt für die Angleichung der Bildungssysteme der Länder, um eine gleiche Förderung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.

(6) Der Bundesrat gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Die notwendigen Stimmanteile für die Beschlüsse des Bundesrates regelt ein Bundesgesetz.

(7) Der Bundesrat verhandelt immer öffentlich. Alle Verhandlungen und Treffen mit Lobbyisten werden durch die öffentlich-rechtlichen Medien übertragen. Geheime Nebenabreden sind verboten.

(8) Der Finanzausgleich zwischen den Bundesländern wird von der Kammer für Wirtschaft und Finanzen mit dem Bundesrat gemeinsam geregelt. Der Finanzausgleich wird so gestaltet, dass dadurch eine gleiche Lebensqualität in allen Bundesländern ermöglicht werden kann. Dabei ist sicherzustellen, dass finanzstärkere Bundesländer nicht durch eine zu hohe Abgabelast benachteiligt werden und dass finanzschwächere Länder über die Verwendung der Steuergelder aus dem Finanzausgleich Rechenschaft ablegen.

Art. 26 - Regionale Neuordnung des Bundesgebietes Vorschlag

Die Ländervertretungen sind berechtigt, Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes zu machen. Eine Neuordnung der regionalen Gliederung kann nur durch ein Referendum in den betroffenen Gebieten erfolgen.

Art. 27 - Regelung der Integration von Migrantinnen und Migranten und Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerber Vorschlag

(1) Migrantinnen und Migranten sind Menschen, die freiwillig nach Deutschland einwandern möchten. Durch ein Migrationsgesetz/Einwanderungsgesetz werden die Voraussetzungen geschaffen, dass Menschen aus anderen Ländern legal nach Deutschland einwandern können. In diesem Migrationsgesetz werden bindende Voraussetzungen für die Migranten genannt, die für die Integration nötig sind, u.a. gute Sprachkenntnisse, eine in Deutschland benötigte Ausbildung, die Auseinandersetzung mit und Anerkennung der hier vorherrschenden Kultur und die Aussicht auf eine Arbeitsstelle.

(2) Die Integration von Migrantinnen und Migranten wird durch die Ländervertretung geregelt. Städte und Gemeinden erhalten ausreichende Hilfe und Mittel, um die notwendige Integration von Migrantinnen und Migranten zu gewährleisten. Die Anzahl der Migrantinnen und Migranten in den Bundesländern richtet sich nach der Einwohnerzahl und jährlichen Wirtschaftsleistung der einzelnen Bundesländer. Der maximalen Anzahl der Migrantinnen und Migranten muss seitens der Bevölkerung der Kommune/des Bundeslandes in einem Referendum zugestimmt werden. Zuvor muss die Bevölkerung durch die Medien darüber informiert werden, wieviel Mittel pro Migrantin und Migrant zur Verfügung stehen bzw. benötigt werden.

(3) Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind politisch Verfolgte oder Menschen, deren Leben, Gesundheit oder körperliche/psychische Unversehrtheit in jeglicher Form in ihrer Heimat bedroht ist. Asylantinnen und Asylanten müssen Deutschland wieder verlassen, wenn sich die Bedrohungssituation in ihrer Heimat verbessert hat. Sie erhalten über die Sicherstellung von Wohnraum, Nahrungsmitteln und lebenswichtigen medizinischen Behandlungen hinaus während dieses Status keine weiteren finanziellen Zuwendungen. Es wird ihnen stets auch Teilhabe an Bildung und kulturellen und sportlichen Tätigkeiten und die Möglichkeit zu sozialem Engagement garantiert, um einen menschenwürdigen Aufenthalt zu gewährleisten und der Kriminalität vorzubeugen.

(4) Wenn die Bedrohungssituation in der ursprünglichen Heimat für eine Asylantin oder einen Asylanten in einem längeren Zeitraum anhält und eine Rückkehr dadurch nicht möglich ist oder wenn er/sie während der Asylantenzeit die Voraussetzung zur Migration erworben hat, kann ihr/sein Status in den Migrationsstatus verändert werden. Die Entscheidung darüber wird durch das örtlich zuständige Gericht mit dem Bürgerrat des Wohnorts der Asylantin/des Asylanten getroffen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(5) Die deutsche Regierung setzt sich aktiv für Friedensgespräche, Schutzzonen, Umverteilung, wirtschaftlichen Aufschwung und gegen Korruption, Unterdrückung von Minderheiten und Machtzentralisierung in den Herkunftsregionen der Asylantinnen und Asylanten ein. Waffenlieferungen in diese Regionen, auch über Drittstaaten, sind unzulässig.

(6) Der Umgang mit Migrantinnen, Migranten, Asylantinnen und Asylanten muss durchgängig menschenrechtskonform sein.

VI. Bundesregierung

Art. 28 - Organisation und Aufgabe der Bundesregierung Vorschlag

(1) Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler, aus den Bundesministerinnen und Bundesministern, dem Bundestag und seinen vier Kammern.

(2) Die Aufgabe der Bundesregierung ist es, vor den Entscheidungen des Bundestages und der einzelnen Kammern beratend mitzuwirken, an den Beschlüssen anwesend zu sein und anschließend die Beschlüsse auszuführen.

(3) Es ist nicht zulässig, dass die von Ministerien entwickelten Gesetzesentwürfe von externen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern formuliert werden. Sofern externe Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern an der Entwicklung beteiligt sind, da sie entweder betroffen sind oder eine explizite Expertenschaft aufweisen, ist darauf zu achten, dass nicht die wirtschaftliche Potenz über den Zugang entscheidet und alle beteiligten Interessentinnen und Interessenten (z.B. NGOs, Bürgerinitiativen, wissenschaftliche Einrichtungen, Wirtschaftsverbände oder Industrievertreter*innen etc.) gleichwertig angehört werden.

(4) Die Bundesregierung führt stets Feedback-Schleifen durch, mittels der unterschiedlichen Räte bzgl. ihrer Form, Organisation, ihren Mitteln, Wegen, Zielen und besonders Ergebnissen (bspw. Population, Natur, Gesundheit, Bildung, Zeit, Glück).

Art. 29 - Wahl der Regierungsmitglieder Vorschlag

Förderliche Entscheidungen in einer Gesellschaft können nur Persönlichkeiten anvertraut werden, die angesichts der enormen Wirksamkeit der Menschen hohe fachliche Qualifikationen und viel Einfühlungsvermögen aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber werden deshalb auf ihre fachlichen Fähigkeiten und ihre konkrete Gemeinwohlorientierung von einem dafür eingerichteten und Rechenschaft ablegenden Ausschuss der vier Kammern geprüft.

Art. 30 - Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers Vorschlag

(1) Die Stelle des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin wird von der Kammer Ethik und Zukunft ausgeschrieben. Bewerber bzw. Bewerberinnen sind verpflichtet, in ihrer Bewerbung all ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessensgruppen offen zu legen.

(2) Die Auswahl der besten Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die zur Abstimmung gestellt werden, erfolgt nach der gründlichen Prüfung aller Bewerberinnen und Bewerber mit Berücksichtigung der Empfehlungen der Kammer Ethik und Zukunft, durch den Rat der Weisen, den Bundesjugendrat und den dafür einberufenen Bürgerrat. Die ausgewählten 2-3 Kandidaten/Kandidatinnen werden der Bevölkerung öffentlich vorgestellt und zur Wahl empfohlen. Der/die Bundeskanzler/Bundeskanzlerin wird dann durch die wahlberechtigten Bürger direkt gewählt. Bei drei Kandidaten/Kandidatinnen erfolgt die Abstimmung nach dem Prinzip des systemischen Konsensierens.

Kommentar

Das SK-Prinzip ist ein Weg der gemeinsamen Entscheidungsfindung, wenn es mehrere Alternativen gibt. Was aus Systemischem Konsensieren folgt, ist, dass man bei Systemischem Konsensieren nicht mit „ja“ oder „nein“ stimmt, sondern Punkte vergibt auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei steht die Null für „Ich habe überhaupt nichts dagegen“ und die Zehn für „Ich bin völlig dagegen.“ Zwischenwerte werden nach Gefühl vergeben. Diese Punkte beinhalten somit den individuellen Widerstand (man nennt sie Widerstand-Stimmen, kurz: W-Stimmen oder WIST). Nachdem jeder Teilnehmer seine W-Stimmen zu jedem Vorschlag abgegeben hat, werden bei jedem Vorschlag alle W-Stimmen zusammengezählt. Im einfachsten Fall gilt jener Vorschlag als angenommen, welcher den niedrigsten Gesamtwiderstand besitzt. (Quelle: http://www.sk-prinzip.eu/das-sk-prinzip/zusammenfassung/)

Das Systemische Konsensieren ist auf die Meinungsvielfalt zugeschnitten. Was aus Systemischem Konsensieren folgt, ist, dass die Entscheidung

Art. 31 - Aufgabe des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin Vorschlag

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin koordiniert die Arbeit der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, hat eine Weisungsbefugnis und sorgt dafür, dass die Bundesregierung stets im Sinne von Art. 1 und 2 ihre Aufgaben wahrnimmt. Er/sie vertritt die Bundesregierung vor der Öffentlichkeit.

Art. 32 - Amtsdauer des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin Vorschlag

(1) Die Amtszeit des gewählten Bundeskanzlers/der gewählten Bundeskanzlerin ist auf 12 Jahre begrenzt.

(2) Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin durch den gesamten Bundestag, den Bundesjugendrat und einen Bürgerrat mit einem Misstrauensvotum von mindestens 55% der Stimmen oder durch eine Volksinitiative entlassen wird oder selbst zurücktritt. Das Quorum dieser Volksinitiative regelt das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung. Falls der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin entlassen wird oder von sich aus zurücktritt, übernimmt bis zur Neuwahl seine/ihre Aufgaben kommissarisch der/die Stellvertreter/in.

(3) Die Arbeit des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin wird durch den Bürgerrat, Jugendrat und Rat der Weisen jährlich bewertet. Wenn er/sie zweimal hintereinander schlecht bewertet wird, wird die Stelle erneut ausgeschrieben.

Art. 33 - Stellvertreter/in des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin Vorschlag

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin ernennt eine/n Bundesminister/in als Stellvertreter/in.

Art. 34 - Gliederung und Zahl der Bundesministerien Vorschlag

Gliederung und Zahl der Bundesministerien werden den wechselnden Umständen entsprechend auf Vorschlag der vier Kammern vom gesamten Bundestag alle vier Jahre im Anschluss an die Wahl der Kammer für Ethik und Zukunft festgelegt.

Art. 35 - Wahl der Bundesminister*innen Vorschlag

(1) Die Stellen der Bundesminister/Bundesministerinnen werden von den jeweiligen Kammern des Bundestages entsprechend der von ihnen eingerichteten Bundesministerien ausgeschrieben und besetzt. Bundesminister werden nach den gleichen Regeln bestellt und entlassen wie der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin, allerdings durch die zuständige Kammer. An der Abstimmung zur Wahl der Bundesminister beteiligen sich auch der Bundesjugendrat, der Rat der Weisen und der dafür einberufene Bürgerrat. Sie werden mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Bei der Auswahl der Bundesminister hat die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler jedoch 40% der Gesamtstimmen. 60 % der Gesamtstimmen stehen bei der Abstimmung der zuständigen Kammer und den sonstigen Gremien (Bundesjugendrat, Rat der Weisen und Bürgerrat) zu. Die Bundesminister werden mit 70 % Mehrheit gewählt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Falls ein Bundesminister/eine Bundesministerin entlassen wird oder von sich aus zurücktritt, übernimmt ein Staatssekretär/eine Staatssekretärin die entsprechenden Aufgaben bis zur Neuwahl.

(3) Die Amtszeit der gewählten Bundesminister/Bundesministerinnen ist auf 12 Jahre begrenzt.

Art. 36 - Ernennung der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen und ihre Amtsdauer Vorschlag

Die Zahl der Staatssekretäre in den Bundesministerien wird von den zuständigen Kammern festgelegt. Die Staatssekretäre/Staatssekretärinnen selbst suchen die Bundesminister/innen allein aus. Die Auswahl muss von der zuständigen Kammer bestätigt werden. Die Staatssekretäre/-sekretärinnen können durch gemeinsamen Beschluss der zuständigen Kammer, des Bundesjugendrats und eines Bürgerrats mit 55% der Stimmen oder durch eine Volksinitiative vorzeitig entlassen werden oder selbst zurücktreten. Das Quorum der Volksinitiative regelt das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung.

Art. 37 - Thema: Stimmrecht der Regierungsmitglieder Vorschlag

Die Regierungsmitglieder als Teil der vollziehenden Gewalt haben bei parlamentarischen Abstimmungen kein Stimmrecht.

Art. 38 - Verpflichtung zur Transparenz Vorschlag

(1) Alle Regierungsmitglieder einschließlich der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen haben die Pflicht, ihre Kontakte zu Interessenvertretern mit Datum und Inhalt zu dokumentieren und diese Information der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die entsprechenden Dokumente müssen monatlich von Journalisten kontrolliert und anschließend der Bevölkerung präsentiert werden.

Art. 39 - Nebentätigkeiten der Regierungsmitglieder und Staatsdiener Vorschlag

Menschen, die in der Legislative, Exekutive, Judikative, Verwaltung, Wissenschaft oder als Bundespräsidentin/Bundespräsident ein staatliches Einkommen beziehen, dürfen keiner anderen entlohnten Tätigkeit nachgehen und keine Vergünstigungen, Vorteile oder Geschenke von Dritten annehmen, die ihre Unabhängigkeit beeinflussen könnten.

Art. 40 - Karenzzeit für Regierungsmitglieder Vorschlag

Regierungsmitglieder und Staatssekretäre können nach ihrem Ausscheiden aus dem Regierungsamt erst nach vier Jahren in einem Bereich arbeiten, in dem sie ihr Insiderwissen nützen könnten. Sie dürfen jedoch sofort in das Berufsfeld zurückkehren, in dem sie vor ihrer Regierungstätigkeit gewirkt haben oder in ein Arbeitsverhältnis wechseln, in dem sie ihr Insiderwissen nicht nützen können. Über einen Zeitraum, der halb so lang ist wie ihre Dienstzeit in der beendeten Funktion, längstens jedoch zwei Jahre lang nach ihrem Ausscheiden bekommen Sie ihr letztes Gehalt aus der Regierungszeit als Übergangsgeld weiterhin ausgezahlt. Übergangsgeld steht ihnen nicht mehr zu, sobald sie wieder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

VII. Gesetzgebung im Bund

Art. 41 - Gesetzgebung durch den Bundestag Vorschlag

(1) Die Gesetze werden für die Bürger und Bürgerinnen leicht verständlich formuliert.

(2) Jede Kammer des Bundestages entwickelt Gesetze durch Ratschlagsverfahren (= Gutachten und Stellungnahmen von Fachleuten und Bürgerinnen und Bürgern zum Gesetzentwurf).

(3) Zum Gesetzentwurf auf Bundesebene arbeiten zwei Fachgremien im Vorfeld jeweils Argumente zu Pro und Kontra in Kurzfassung aus und legen sie den per Losverfahren ausgewählten Mitgliedern des zuständigen Bürgerrates zur Abstimmung vor, um ihnen auch bei fachfremden Themen Hintergrund und Tragweite der Entscheidung aufzuzeigen. Der Bürgerrat stimmt über das Gesetz unabhängig von der Kammer ab. Gibt es einen Dissens zwischen der Kammer und der Mehrheitsentscheidung des Bürgerrats, muss die zuständige Kammer das Gesetz entsprechend nachbessern. Die Überarbeitung des Gesetzes kann auch in einem Mediationsverfahren erfolgen. Wenn bei der zweiten Abstimmung immer noch ein Dissens zwischen der Kammer und dem Bürgerrat besteht, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) Bei mehreren konkurrierenden Gesetzentwürfen muss nach dem Prinzip des systemischen Konsensierens abgestimmt werden.

Art. 42 - Volksgesetzgebung auf Bundesebene Vorschlag

(1) Auf Bundesebene kann die Staatsgewalt vom Volk – abgesehen von den Wahlen zu den vier Kammern des Bundetages – auch durch eine dreistufige Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksabstimmung) ausgeübt werden.

(2) Zur Regelung der Volksgesetzgebung entscheiden die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Volksabstimmung über ein Ausführungsgesetz - Gesetzentwürfe zur Volksgesetzgebung können neben dem Bundestag auch von NGOs und Bürgerinitiativen vorgelegt werden. Bei Vorlage mehrerer Ausführungsgesetze wird eine Entscheidung nach dem SK-Prinzip getroffen.

(3) Bei der Volksgesetzgebung sind alle Fragestellungen zugelassen, mit denen sich auch die vier Kammern und der gesamte Bundestag befassen können.

(4) Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können zu jeder Zeit das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung mit einer Volksinitiative ändern oder ein neues Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung verabschieden.

(5) Themen, die auf die Einschränkung von Grund- oder Minderheitenrechten zielen, sind als Inhalt der Volksgesetzgebung ausgeschlossen.

Art. 43 - Aufhebung der Gültigkeit von Gesetzen Vorschlag

(1) Gesetze können ihre Gültigkeit verlieren oder überarbeitet werden, wenn

(2) Das Volk ist berechtigt, mit einer Volksinitiative Gesetze außer Kraft zu setzen oder durch das Parlament überarbeiten zu lassen. Dabei sind alle Themen zugelassen, mit denen sich auch das Parlament befassen kann. Eine Aufhebung der Gültigkeit von Gesetzen, die Grund- oder Minderheitenrechte schützen, ist per Volksinitiative nicht gestattet. Alles Weitere zur Volksinitiative regelt das entsprechende Ausführungsgesetz.

VIII. Bundespräsident

Art. 44 - Wahl des Bundespräsidenten Vorschlag

(1) Jede Kammer des Bundestages schlägt eine Kandidatin oder einen Kandidaten zur Bundespräsidentenwahl vor. Zudem können mindestens fünf gemeinnützige Organisationen gemeinsam einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin wird anschließend aus max. fünf Kandidaten vom Volk direkt gewählt. Der Wahltermin soll mit der nächsten bevorstehenden Kammerwahl zusammengelegt werden.

(2) Die Amtsdauer des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin beträgt höchstens zwei Amtsperioden von je vier Jahren. Er/sie kann vor dem Ablauf der Amtsperiode durch den gesamten Bundestag (40 % der Gesamtstimmen), den Rat der Weisen (30 % der Gesamtstimmen), den Bundesjugendrat (15 % der Gesamtstimmen) und einen Bürgerrat (15 % der Gesamtstimmen) mit einem Misstrauensvotum von mindestens 60 % der Stimmen oder durch eine Volksinitiative entlassen werden oder selbst zurücktreten. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin soll parteilos sein.

Art. 45 - Aufgaben des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin Vorschlag

(1) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin prüft mit Hilfe eines Rats von Verfassungsrechtlern und Juristen, ob neu beschlossene Gesetze verfassungsgemäß sind und unterschreibt sie ggf., damit sie in Kraft treten können. Erkennt er/sie die Gesetze als nicht verfassungsgemäß, darf er/sie diese nicht unterschreiben und muss sie dem Bundestag zur Nachbesserung zurückgeben.

(2) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ernennt oder entlässt den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin und die Minister/Ministerinnen nach ihrer Wahl bzw. Abwahl oder nach ihrem Rücktritt.

(3) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ist der/die oberste Wächter/in und Mahner/in innerhalb der deutschen Politik, der/die daran erinnert, dass jedes staatliche Handeln sich zuerst am Gemeinwohl zu orientieren hat und dass durch das politische Handeln die Voraussetzungen für gleiche Lebensbedingungen, größtmögliche Zufriedenheit der Menschen und eine bestmögliche Umverteilung der in Deutschland erwirtschafteten Güter auf alle in Deutschland lebenden Menschen geschaffen werden. Die Erhaltung lebensnotwendiger Bedingungen wie Naturerhalt, sauberes Trinkwasser und hohe Gesundheitsstandards sind dabei genauso wichtige Ziele wie größtmögliche Transparenz der Politik und Medien und die Förderung von Werten wie Wahrheit und Ehrlichkeit in der Presse und seitens der Volksvertreter.

(4) Mit seinen/ihren Aktivitäten trägt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin dazu bei, dass durch das Wirken der Zivilgesellschaft und der handelnden Politiker ein Gemeinschafts- und Verantwortungsgefühl für das Wohlergehen aller Bürgerinnen und Bürger entsteht.

IX. Bund

Art. 46 - Bundesrepublik Deutschland Vorschlag

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein souveräner, demokratischer und sozialer Staat mit föderalen Strukturen; sie wird nach dem Subsidiaritätsprinzip organisiert.

(2) Der Souverän im Staat ist das Volk. Das Volk ist als Arbeitgeber aller Staatsgewaltausübenden zu verstehen. Daher ist der Wille des Volkes durch Volksabstimmungen über alle wichtigen Bereiche des Zusammenlebens in Sozial-, Wirtschafts-, Umwelt-, Außen- und Innenpolitik umzusetzen. Der Erhalt der lebensnotwendigen Ressourcen (Klima, Naturschutz, Trinkwasser) soll dabei stets ein oberstes Ziel der Gemeinschaft sein. Um zu gewährleisten, dass das Volk der Souverän bleibt, sorgt ein Gremium mit der ausschließlichen Kontrollaufgabe dafür, falls ein Misstrauensvotum gegen einen Politiker/eine Politikerin oder eine Petition für bzw. gegen ein Gesetz die ausreichende Stimmzahl von 50.000 Stimmen erreicht hat, automatisch der Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt wird.

(3) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Der Bund repräsentiert den Gesamtstaat in der Hauptstadt.

(4) Die Farbe der Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

(5) Die Amtssprache ist Deutsch.

Art. 47 - Befugnisse und Pflichten des Bundes Vorschlag

(1) Der Bund ist der Zusammenschluss der deutschen Bundesländer. Er regelt die Bereiche, die nicht auf unteren Ebenen geregelt werden können. Der Bund befolgt das Subsidiaritätsprinzip.

Kommentar

Das Subsidiaritätsprinzip regelt die Zuständigkeit hinsichtlich der staatlichen Aufgaben bzw. Gesetzgebungskompetenzen. Die unterste Ebene (z. B. Gemeinde) sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip alle Aufgaben wahrnehmen können, die für die Gemeinschaft wichtig sind. Nur in Ausnahmefällen, wo sie nicht mehr aus eigener Kraft handeln kann, sollen die oberen Ebenen dafür zuständig sein.

(2) Der Bund ist verpflichtet, über die Mittel, die er durch die Bundesbank (Monetative) für seine Dienste an der Allgemeinheit erhält, am Ende jedes Jahres der Bevölkerung Rechenschaft abzulegen.

(3) Der Bund kann nur dann Steuern erheben, wenn deren Höhe und Verwendung durch die Bevölkerung bestimmt wurden.

(4) Der Bund darf zu Bündnissen und Staatenbünden beitreten, ihnen Hoheitsrechte übertragen und sie zurücknehmen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten durch Volksabstimmung dem zugestimmt hat.

Art. 48 - Gemeinnützigkeit von Organisationen und Vereinen Vorschlag

(1) Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine sind Organisationen mit demokratischen Strukturen, die Bund, Länder und Gemeinden in der Bewältigung ihrer Aufgaben unterstützen. Sie können verschiedene gemeinnützige Zwecke erfüllen:

  1. Sie sind Ideenmanager, indem sie sich der Aufgabe widmen, die besten Lösungskonzepte und dazu die besten Fachkräfte für die verschiedenen Ebenen zu ermitteln.
  2. Sie fördern die Kooperation in der Gesellschaft.
  3. Sie fördern mit ihrer Tätigkeit das seelische und körperliche Wohl der Menschen in unserer Gesellschaft.

(2) Der Bund fördert mit öffentlichen Mitteln und gewährt Steuerfreiheit an Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine, die nachweislich dem Gemeinwohl dienen, untereinander kooperationsfähig sind und keine hierarchischen Strukturen pflegen. Ihre Entscheidungen entstehen stets durch breite Mitbestimmung. Dem Gemeinwohl dient: Das konsequente Eintreten für Frieden, Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, Artenschutz, digitale Fairness, schonender Umgang mit Ressourcen, Angleichung der Lebensverhältnisse aller Gesellschaftsschichten, soziale Gerechtigkeit, gesunde Nahrung, Gesundheit, Bildung, Kultur, Breitensport, Denkmalschutz, Erinnerungskultur, Entwicklungshilfe, die Hilfe für Arme, Kranke, Minderheiten und Opfer aller Art.

(3) Gemeinnützige Organisationen erhalten staatliche Förderung, wenn sie ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben im Sinne von Abs. 1 und 2 erfüllen und konsequent nur gemeinnützige Ziele verfolgen. Sie verlieren ihren Gemeinwohl-Status und die damit verbundenen Vergünstigungen, wenn sie:

Der privilegierende Gemeinwohl-Status wird auf kommunaler Ebene von einem Bürgerrat, der jährlich neu ausgelost wird, verliehen, regelmäßig geprüft und gegebenenfalls auch wieder entzogen.

(4) Haben als gemeinnützig anerkannte Organisationen Kandidat*innen vorgeschlagen, die von den Wahlberechtigten oder zuständigen Gremien in Parlamente oder Funktionen der Länder und des Bundes gewählt wurden, bekommen sie von dem entsprechenden Land oder Staat eine jährliche Förderung in Höhe von 30% des jährlichen Einkommens der von ihnen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten. Diese Förderung soll solange erfolgen, wie die Kandidaten in Amt und Funktion sind und die Gemeinnützigkeit der Parteien und Organisationen anerkannt ist. Gemeinnützige Organisationen erhalten eine Wahlkampfkostenerstattung pro Stimme, die für von ihnen aufgestellte Kandidaten abgegeben wurde. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(5) Solange Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine staatliche Mittel erhalten, ist ihnen nur die Annahme von lokalen Zuwendungen durch Privatpersonen, nicht jedoch von juristischen Personen erlaubt. Die Annahme von Vorteilen oder eine Finanzierung der gemeinnützigen Organisationen durch Akteure, die politisches Wirken beeinflussen könnten, ist nur anonym möglich oder sie verursacht den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus. Alle Spenden müssen der Öffentlichkeit transparent offengelegt werden. Eine steuerfreie sowie eine absolute und besteuerte Höchstgrenze für Spenden regelt ein Bundesgesetz.

X. Europäische Union

Art. 49 - Mitwirkung an der Europäischen Union Vorschlag

(1) Über die Mitwirkung der BRD in der EU stimmt die Bevölkerung alle fünf Jahre ab. Aufgrund einer erfolgreichen Volksinitiative kann die Abstimmung zu jeder Zeit stattfinden. Nur wenn die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit durch die Volksabstimmung bestätigt wird, bleibt Deutschland Teil der EU. In diesem Fall wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die grundsätzlich demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und die einen Grundrechtsschutz sichert, der im Wesentlichen ein Gemeinwohl gewährleistet, wie es in diesem Gesellschaftsvertrag in seiner gültigen Fassung beschrieben wird. Sind die verfassungsmäßigen Bedingungen nicht erfüllt, endet die Mitwirkung Deutschlands an der EU.

(2) Nationales Recht ist dem EU-Recht übergeordnet. Der Bund kann nach Zustimmung der Bevölkerung in einem obligatorischen Referendum Hoheitsrechte übertragen. Die Bundesregierung muss sich nach dem Ergebnis des obligatorischen Referendums bei den Verhandlungen richten. Jegliche Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbarer Regelungen, durch die dieser Gesellschaftsvertrag seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt würde, bedürfen einer Zustimmung eines obligatorischen Referendums.

(3) Jeder Deutsche und jedes Mitglied des Bundestages und des Bundesrates in ihrer Funktion als Vertreter des Souveräns haben das Recht und die Pflicht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip und eventuelle Menschenrechtsverletzungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben.

(4) Die Bundesregierung gibt dem Souverän vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union Gelegenheit zur aktiven Mitwirkung und Stellungnahme durch Bürgerräte. Für die Bundesregierung ist das Ergebnis eines obligatorischen Referendums bei den Verhandlungen bindend. Das Nähere regelt ein Gesetz.

XI. Bundesländer

Art. 50 - Verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern Vorschlag

In den Ländern richtet sich die verfassungsmäßige Ordnung nach diesem Gesellschaftsvertrag. Jedes Land gibt sich einen eigenen Gesellschaftsvertrag, der mit diesem in Einklang ist. Die Gesellschaftsverträge der Länder entstehen durch Ratschlagsverfahren (= Gutachten und Stellungnahmen von Fachleuten und Planungszellen zum Entwurf, der nach den Vorschlägen der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes entsteht).

Art. 51 - Befugnisse der Länder Vorschlag

(1) Jedes Land regelt in eigener Verantwortung solche Angelegenheiten in seinem Gebiet, die mehr als eine Gemeinde betreffen und von einer Gemeinde als überörtlich erklärt wurde. Länder befolgen das Subsidiaritätsprinzip.

(2) Jedes Land darf Steuern erheben, denen die Bürgerinnen und Bürger des Landes in einem Referendum zustimmen müssen.

(3) Mehrere Länder dürfen sich zu einem Land zusammenschließen und wieder trennen. Voraussetzung ist eine zustimmende Volksabstimmung.

Art. 52 - Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Landtagswahl Vorschlag

Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt pro Wahlkreis durch Parteien, Organisationen, Gewerkschaften, Vereine und Bürgerinitiativen. Zudem können je 200 Bürger und Bürgerinnen gemeinsam eine Kandidatin oder einen Kandidaten nominieren. Alle Kandidaten müssen einen Befähigungsnachweis für die Wähler veröffentlichen. Die Größe der Wahlkreise, die Auswahl der besten 5 Kandidaten pro Wahlkreis und die Wahlkampfkostenerstattung regelt ein Landesgesetz.

Art. 53 - Wahl und Pflichten der Abgeordneten der Länderparlamente Vorschlag

(1) Das Wahlverfahren regeln die Länder selbst nach dem Vorbild des Bundeswahlgesetzes. Das Wahlgesetz des jeweiligen Landes wird durch das Landesparlament vorgeschlagen und durch ein Referendum verabschiedet.

(2) Die Abgeordneten der Länderparlamente werden in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie vertreten die Interessen ihrer Wählerschaft. Sie sind verpflichtet, mit ihrem Abstimmungsverhalten dem Gemeinwohl im Sinne des Art. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags zu dienen. Es besteht kein Fraktionszwang. Ihr Abstimmungsverhalten ist jeweils öffentlich zu beurkunden und bekanntzugeben. Abgeordnete dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen.

(3) Ein Abgeordneter/eine Abgeordnete kann nur zweimal in Folge gewählt werden.

(4) Wahlberechtigt und stimmberechtigt bei Volksabstimmungen sind alle Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(5) Ein/e Abgeordnete/r hat die Pflicht, gegenüber dem Präsidenten des jeweiligen Landtages sowie gegenüber alle Wahlberechtigten in dem jeweiligen Bundesland seine/ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand der Kontakte offenzulegen.

(6) Abgeordnete können während der Wahlperiode per Volksabstimmung auf Landesebene abberufen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Bürgern und Bürgerinnen sich dafür einsetzt. In einem Ausführungsgesetz zu Volksabstimmung auf Landesebene wird geregelt, unter welchen Umständen und auf welche Weise einem/r Abgeordneten das Mandat seines Wahlkreises entzogen werden kann.

(7) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Abgeordneten soll so vergütet werden, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert bleibt. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Abgeordneten und auch über ihre Rentenfragen entscheidet der jeweilige Landesrechnungshof. Alle Abgeordneten zahlen reguläre Einkommensteuer, falls das Finanzsystem so konstruiert ist, und zahlen von ihren Einkommen in die gesetzliche Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ohne Beitragsbemessungsgrenze ein. Nach Beenden des Mandats erhalten die Abgeordneten für jedes Abgeordnetenjahr ein Jahr Gehaltsfortzahlung.

(8) Über etwaige Privilegien (z.B. Dienstfahrzeuge) sowie die Art des rechtlichen Schutzes aller Abgeordneten (Immunität) entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Diesem Gericht gegenüber sind die Abgeordneten im Hinblick auf Vergütungen rechenschaftspflichtig. Alle ihre Einkünfte sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind nicht gestattet. Private Zuwendungen, Spenden, verdeckte Zahlungen (Tantiemen, Auftrittsvergütungen, erhobene Gebühren etc.) sind nicht gestattet.

(9) Es wird ein verpflichtendes Lobbyisten-Register wie auf Bundesebene eingerichtet.

Art. 54 - Wahl des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidenten und der Minister und Ministerinnen Vorschlag

Der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin und die Minister/innen der Landesparlamente werden nach dem Wahlverfahren des Bundes gewählt.

Art. 55 - Landesjugendrat Vorschlag

Die Landesjugendräte bestehen aus 20 Jugendlichen. Jährlich scheiden die 10 ältesten Jugendlichen aus und es werden 10 neue Jugendliche hinzu gelost. Die Mitglieder sind zwischen 14–28 Jahre alt. Die Landesjugendräte haben die gleichen Befugnisse auf Landesebene wie auf der Bundesebene.

Art. 56 - Gesetzgebung in den Bundesländern Vorschlag

(1) Bei der Gesetzgebung in den Ländern wirken die Landesjugendräte und Bürgerräte so wie im Bund mit.

(2) In den Ländern wird die Staatsgewalt vom Volk sowohl durch die Wahlen als auch durch eine dreistufige Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksabstimmung) ausgeübt. Über ein einheitliches Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung auf Landesebene entscheiden die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Volksabstimmung nach demselben Verfahren wie im Bund.

XII. Gemeinden

Art. 57 - Befugnisse der Gemeinden Vorschlag

(1) Die Gemeinden regeln örtliche Angelegenheiten in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung.

(2) Jede Gemeinde darf Steuern nur mit der Zustimmung ihrer Einwohner erheben.

(3) Gemeinden dürfen sich zusammenschließen und wieder trennen. Voraussetzung in jedem Falle ist eine zustimmende Volksabstimmung in den betroffenen Gemeinden.

Art. 58 - Wahl der örtlichen Vertreter/innen Vorschlag

(1) Alle örtlichen Vertreter/innen werden von den Einwohnern der jeweiligen Gemeinde in persönlicher, freier, gleicher, und geheimer Wahl mit Kumulieren und Panaschieren gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die Einwohner der jeweiligen Gemeinde sind, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

Art. 59 - Bürgerentscheide Vorschlag

(1) Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde wirken mit Bürgerentscheiden an örtlichen Entscheidungen mit. Das Nähere regelt ein Landesgesetz.

(2) Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Personen, die Einwohner der jeweiligen Gemeinde sind, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

XIII. Ausführung der Bundesgesetze und Verwaltung in Bund und Ländern

Art. 60 - Ausführung der Bundesgesetze Vorschlag

Für die Ausführung der Bundesgesetze sorgen die Bundesländer. Der Bund übt Aufsicht und trägt Verantwortung über die Ausführung der Gesetze in den Bundesländern.

Art. 61 - Verwaltung im Bund Vorschlag

(1) Der Bund ist berechtigt, bundeseigene Behörden nach Bedarf einzurichten. Die Behörden sind verpflichtet, transparent, bürgernah und die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten.

(2) Die Bundesregierung ist berechtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit der Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

(3) Der Bund ist verpflichtet, mit seiner Gesetzgebung und Verwaltung das Subsidiaritätsprinzip zu fördern. Wichtige Teile der Infrastruktur gehören in das Eigentum und unter die Verwaltung des Bundes oder der Länder. Sie ist als ein Hilfsmittel zum menschenwürdigen Leben einzuordnen. Infrastruktureinrichtungen sind insbesondere: Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Häfen, Flughäfen, Schienennetz, Feuerwehr, Energieversorgung, Wasserversorgung, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, medizinische Infrastruktur für Grundversorgung und Notfallmedizin, Bürgerkassen (Alters-, Notlagen-, Heilkasse), Bundesbank, Telefonnetz, Funk-, Strahlen-, digitale Netze und Server. Die Veräußerung dieser Einrichtungen ist nicht gestattet. Bei Bedarf können infrastrukturelle Einrichtungen modifiziert, verworfen und hinzugenommen werden, um den Menschen ein freies, vielfältiges, gesundes und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

(4) Bund und Länder fördern gemeinsam die Entstehung von Wohnraum-Commans, Gemeinschaften wie z. B. Hausvereine oder gemeinnützige Häuser GmbHs, um Wohnräume zu sichern und der Spekulation zu entziehen.

(5) Die Deutsche Bundesbank (die Monetative) hat das Recht, gesetzliches Zahlungsmittel im Geltungsbereich dieses Gesellschaftsvertrags auszugeben.

Art. 62 - Verwaltung in den Ländern Vorschlag

(1) Die Länder richten selbstständig ihre eigenen Behörden zur Ausführung der Bundes- und Landesgesetze ein. Die Behörden sind verpflichtet, transparent und bürgernah, die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend, zu arbeiten.

(2) Die Länder fördern mit ihrer Gesetzgebung und Verwaltung entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die kommunale Selbstverwaltung und die Selbstständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden. Sie stärken die Kommunen, damit sie möglichst selbstständig in eigener Verantwortung die Daseinsvorsorge wie u. a. Wasser, Abwasser, Energieversorgung und Müllabfuhr für ihre Einwohner gewährleisten und verwalten können. Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienen, darf die öffentliche Hand (Bund, Länder, Landkreise, Kommunen) nicht privatisieren oder von Privaten betreiben lassen. Die Daseinsvorsorge ist vor dem Markt und Ertragserwägungen zu schützen und in Haushaltsplänen vorrangig zu berücksichtigen. Um eine Vernachlässigung auszuschließen, die das Vorsorgeprinzip verletzt, werden regelmäßige Revisionen von unabhängigen regionalen Schiedsstellen durchgeführt. Die Energieversorgung und Wasserversorgung sind Gemeingut und durch Dezentralisierung an die Kommunen oder direkt an die Bürger der Kommune zu übertragen. Will eine übergeordnete Verwaltungsebene Maßnahmen genehmigen oder Gesetzen Gültigkeit belassen oder solche Gesetze geben, die die Reinheit und Sicherheit der Daseinsvorsorge bedrohen könnten, hat die betroffene Kommune ein einklagbares Vetorecht.

(3) Einrichtungen mit regionalem Charakter, durch die eine Grundversorgung zugunsten des Gemeinwohls sichergestellt werden soll, gehören unter die Verwaltung der Länder. Darunter fällt insbesondere die Verantwortung für regionalen Verkehr (Landstraßen und Wege, ÖPNV) und Umwelt (Wälder, Ruderalflächen, Seen und Flüsse), aber auch für Infrastrukturen bezüglich Bildung und Kultur (Kitas, Krippen, Schulen der allgemeinen Bildung und weiterführende Bildungs- und Kultureinrichtungen wie Universitäten/Fach-/Hochschulen, Museen, staatliche Theater), Gesundheit (flächendeckend Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen). Es gibt weiterhin auch private Kindergärten, Schulen, Kinos, Theaterhäuser und Museen. Ein Anteil des gesamten Wohnraumes von 25% gehört in das Eigentum und in die Verwaltung der Länder. Die Veräußerung dieser Einrichtungen durch den Bund oder die Länder ist nicht gestattet. Der Bund hilft den Ländern und Kommunen, diese Einrichtungen aufrechtzuhalten. Die von den Ländern verwalteten Naturgüter sind nachhaltig, naturverträglich und ökologisch zu bewirtschaften.

(4) Die Länder fördern mit der Unterstützung des Bundes die Entstehung von Wohnraum-Commans, Gemeinschaften wie z. B. Hausvereine oder gemeinnützigen Häuser GmbHs, um Wohnräume zu sichern und der Spekulation zu entziehen.

XIV. Steuern und Finanzen – In diesem Kapitel werden alle bisherigen Vorschläge vorgestellt.

Einführung

Einführung zum Kapitel „Steuern und Finanzen“: Henry Ford, der Gründer der Ford Motor Company, hatte bereits vor gut einhundert Jahren gesagt: „Es ist gut, dass die Menschen der Nation unser Banken- und Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir vermutlich noch vor morgen früh eine Revolution.“ Der Finanzsektor wurde bis den siebziger Jahren wegen dem New Yorker Börsencrash von 1929 staatlich kontrolliert. Die an der Finanzspekulation interessierten Kräfte suchten inzwischen immer stärker nach Profitquellen und forderten von den Regierungen Entbürokratisierung, Privatisierung und die Abschaffung der sie einengenden Gesetze. Sie behaupteten, dass die Wirtschaft durch die Freigabe der Spekulationen in Schwung gebracht werden könne. Dadurch landeten wir in einem Spielkasino. Durch das Erstarken der Finanzindustrie leben wir heute unter der Diktatur der Finanzindustrie und nicht in einer Demokratie, was die Herrschaft des Volkes bedeutet.

Wir haben ein außer Kontrolle geratenes Finanzsystem. Die Banken und die Finanzwirtschaft haben ein Geldsystem etabliert, das die wenigsten in seiner Vollständigkeit verstehen. Es ist ein Betrugssystem, dem ein geschickt versteckter Mechanismus innewohnt: Die Verteilung der erarbeiteten Werte an die immer reicher werdende Oberschicht. Unser Geldsystem ist ein Kriegssystem, das keinen Wohlstand schafft, sondern auf ein gegenseitiges Wegnehmen von Werten basiert. Der US-Großinvestor Warren Buffett nannte deshalb Derivate (Wetten, Spekulationen) „finanzielle Massenvernichtungswaffen“. Gewinne werden privatisiert, Verluste verstaatlicht. Die Banken sind zur eigentlichen Macht in diesem System avanciert, in dem die Politik nur noch willfährig dafür sorgt, dass dieses System niemals zum Erliegen kommt. Koste es, was es wolle.

https://www.youtube.com/watch?v=WE3nmB51E8c

Wie entsteht Geld heute? Die Giralgeldschöpfung aus dem Nichts ist der unglaubliche Trick der Banken! Wir haben zurzeit ein ungedecktes Papiergeldsytem/Schuldgeldsystem. Wir haben ein "Fiat-Geldsystem" ("fiat" (lat.) = "es werde"). Das heißt, wenn man einen Kredit bei seiner Bank aufnimmt, wird der Großteil des Geldes per Knopfdruck erzeugt. Gerade einmal 1% des verliehenen Geldes muss die Bank als Reserve hinterlegen. Der komplette Rest wird aus dem Nichts erschaffen. Diese Systeme kollabieren mit der Zeit ganz sicher. Unser heutiges Geldsystem basiert nur auf Vertrauen! https://finanzmarktwelt.de/aus-dem-nichts-erschaffen-so-funktioniert-unser-geldsystem-110880/

Mit diesem Geldsystem sind riesige Finanzblasen entstanden, die irgendwann sicher platzen werden. Ebenso sicher ist, dass den großen Schaden dann die breite Gesellschaft tragen wird. Dr. Markus Krall ist ein anerkannter Krisenmanager. Er ist mit seiner Meinung nicht allein, dass die Banken umkippen und Unternehmen pleitegehen werden. Das ist die kurze Analyse von Dr. Markus Krall im Interview mit Marc Friedrich. https://www.youtube.com/watch?v=BQ40w51-w_Q

Wir müssen einen neuen Anfang wagen: https://www.heise.de/tp/features/Unser-Geldsystem-als-ein-kolossales-Betrugs-und-Irrtumssystem-3375971.html?seite=all

Art. 63 - / 1. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben Vorschlag

(1) Der Staat (Bundesstaat) bringt das von der Bundesbank ausgegebene Geld zinslos durch öffentliche Ausgaben in Umlauf. Der Gewinn aus der Geldschöpfung fließt vollständig in den öffentlichen Haushalt. Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl.

(2) Der Staat finanziert sich, außer mit dem Gewinn der Bundesbank, noch durch die Umlaufgebühr auf das fließende Geld und auch mit Steuern. Steuern werden ausschließlich nach sozialen und ökologischen Kriterien erhoben.

(3) Ein erhöhter staatlicher Finanzbedarf wird durch zinslose Kreditaufnahme bei der eigenen Bundesbank gedeckt.

Kommentar

Manchmal entstehen ungeplante Ausgaben und dann braucht es eine kurzfristige Möglichkeit, diese zu finanzieren. Solange der Staat sich aber bei der eigenen Bundesbank verschulden kann, was gegenwärtig verboten ist, ist Staatsverschuldung unproblematisch. Heute erfolgt die Kreditaufnahme des Staates nach den Prinzipien einer Versteigerung. Das Finanzministerium entscheidet über die Ausgabe von Staatsanleihen (also den Schuld-Wertpapieren) und diese werden zuerst an ein privilegiertes Bietergremium bestehend aus einigen Banken und Versicherungen versteigert (je mehr diese bieten, desto geringer wird der effektive Zins, den der Staat dann für die Verschuldung zu zahlen hat). Dies ist der sogenannte Primärmarkt. Danach können diese Banken und Versicherungen die Staatsanleihen weiterverkaufen an private Kunden und Investoren und auf öffentlichen Börsen ("Sekundärmarkt"). Der Zentralbank ist es interessanterweise explizit verboten, im Primärmarkt mitzumachen, sie darf erst im Sekundärmarkt einsteigen (bzw. tut es, ob sie das darf, war und ist umstritten).

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen.

(5) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach einer Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) besteuert.

Art. 63 - / 2. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben

(1) Der Staat (Bundesstaat) bringt das von der Monetative (Bundesbank) ausgegebene Geld zinslos durch öffentliche Ausgaben in Umlauf. Der Gewinn aus der Geldschöpfung fließt vollständig in den öffentlichen Haushalt. Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl. Alle staatlichen Projekte und Ausgaben sind erst nach sorgfältiger sachlicher Ermittlung der Folgen und Folgekosten zu beschließen.

(2) Der Staat finanziert sich, außer mit dem Gewinn der Monetative auch mit Steuern. Steuern werden ausschließlich nach sozialen und ökologischen Kriterien erhoben.

(3) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach einer Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) besteuert.

(4) Ein erhöhter staatlicher Finanzbedarf wird durch zinslose Kreditaufnahme bei der Monetative gedeckt. Die Grenzen der Verschuldung legen die drei bürgerlichen Gremien, der Jugendrat, ein dafür per Losverfahren eingesetzter Bürgerrat und der Rat der Weisen zusammen fest.

(5) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen.

Art. 63 - / 3. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben ohne ein Schuldgeldsystem (nach Gradido-Konzept)

(1) Die Menge des Geldes wird durch die Monetative (Bundesbank) stets auf Basis der Bevölkerungsentwicklung geschöpft. Die Geldschöpfung erfolgt grundsätzlich auf Guthaben-Basis, ohne dass dafür Schulden entstehen. Innerhalb eines jeden Jahres verfallen 50 Prozent des geschöpften Geldes, um die Geldmenge und das System im Gleichgewicht zu halten und die Spekulationen mit dem Geld zu verhindern.

(2) Aus der geschöpften Geldmenge durch die Monetative geht ein Drittel an jeden Bürger als Aktives Grundeinkommen, das zweite Drittel erhält der Staat für seine Dienste an der Allgemeinheit und der dritte Teil kommt einem Ausgleichs- und Umweltfonds zugute, um die Sanierung der ökonomischen und ökologischen Altlasten zu ermöglichen.

(3) Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl. Alle staatlichen Projekte und Ausgaben sind erst nach sorgfältiger sachlicher Ermittlung der Folgen und Folgekosten zu beschließen.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen.

(5) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach der Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) regelmäßig geprüft und danach entsprechend mit Geldmittel versorgt.

Art. 64 - / 1. Version: Gemeinwohlsteuer Vorschlag

Von allen Steuerpflichtigen wird eine Gemeinwohlsteuer erhoben. Jeder Steuerzahler kann selbst bestimmen, welche gemeinnützige Organisation (z. B. Religionsgemeinschaft, Gewerkschaft, NGO, Stiftung) die von ihm entrichtete Steuer erhalten soll.

Art. 64 - / 2. Version: Gemeinwohlsteuer

Von allen Steuerpflichtigen wird eine Gemeinwohlsteuer erhoben. Diese ersetzt die bisherige Kirchensteuer. Jeder Steuerzahler kann zur Hälfte selbst bestimmen, welche gemeinnützige Organisation (z. B. Religionsgemeinschaft, Gewerkschaft, NGO, Stiftung) die von ihm entrichtete Steuer erhalten soll. Die zweite Hälfte wird nach einem Verteilungsschlüssel, den der Bundestag mit den bürgerlichen Gremien festlegt, an alle dem Gemeinwohl verpflichteten Organisationen ausgegeben. Diese ersetzt die bisherige Kirchensteuer.

Art. 65 - / 1. Version: Rechnungshöfe Vorschlag

Der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs und der Präsident und die Vizepräsidenten der Landesrechnungshöfe werden nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler durch den gesamten Bundestag bzw. durch die Landtage ausgewählt. Sie werden nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler bestellt und entlassen. Die Rechnungshöfe prüfen Rechnungslegung, Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Haushalte und legen das Ergebnis offen.

Art. 65 - / 2. Version: Rechnungshöfe

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs werden vom gesamten Bundestag gewählt und nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler ernannt und entlassen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesrechnungshöfe werden nach demselben Verfahren von den Landtagen gewählt, ernannt und entlassen wie die Ministerpräsidenten bzw. Regierenden Bürgermeister.

(2) Die Rechnungshöfe prüfen Rechnungslegung, Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Haushalte und legen die Ergebnisse offen. Ein Bürgerrat prüft die Ergebnisse. Der Bundestag und die Landtage müssen sich in ihren Entscheidungen nach diesen Ergebnissen richten.

Art. 66 - / 1. Version: Bundesbank und ihre Aufgaben Vorschlag

(1) Die Bundesbank ist neben der Legislativen, der Exekutiven und der Judikativen die Vierte Staatsgewalt. Die Bundesbank ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

(2) Die Bundesbank sichert die Geldwertstabilität, versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen stabilen und sicheren Zahlungsverkehr. Sie hat die Geldmenge stets unter Kontrolle. Sie lenkt den Finanzmarkt, indem sie die Höhe der Nutzungsgebühr des Geldes nach der wirtschaftlichen Entwicklung festlegt. Die Einführung von ergänzenden Regionalwährungen oder komplementären Währungen regelt ein Bundesgesetz.

Art. 66 - / 2. Version: Monetative und ihre Aufgaben ohne Schuldgeldsystem

(1) Die Monetative ist neben der Legislativen, der Exekutiven und der Judikativen die Vierte Staatsgewalt. Sie ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

(2) Die Monetative bestimmt und verteilt die Geldmenge. Sie ist die einzige Institution, der Devisenhandel erlaubt ist.

(3) Die Monetative sichert die Geldwertstabilität, versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen stabilen und sicheren Zahlungsverkehr. Sie sorgt dafür, dass die Geldschöpfung grundsätzlich auf Guthaben-Basis erfolgt (vgl. Art. 63/3. Version) und die Geldmenge gerecht verteilt wird. Sie lenkt den Finanzmarkt so, dass nicht gemeinwohlorientiertes Verhalten von Personen, Organisationen und Unternehmen und die Produktion von Waren, die keinen Nutzen für das tägliche Leben haben, verhindert werden.

(4) Die Monetative legt fest, wann 50 Prozent des geschöpften Geldes innerhalb eines jeden Jahres verfallen.

Art. 67 - / 1. Version: Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht Vorschlag

(1) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Finanzmärkte so, dass Anlagegeschäfte das Gemeinwohl nicht schädigen können und keine Spekulationsblasen entstehen.

(2) Sie kontrolliert die Banken und sorgt dafür, dass diese als Dienstleister für die Bürger und Bürgerinnen, Unternehmen und den Staat fungieren und ihre Aufgabe der Geldaufbewahrung, Geldberatung und Kreditvergabe im Sinne des Gemeinwohls wahrnehmen.

Art. 67 - / 2. Version: Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht

(1) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht steht im Dienst des Gemeinwohls und verhindert wirksam die Entstehung von High-Frequency Trading sowie Spekulationsgeschäfte mit Lebensmitteln und feindliche Übernahmen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Finanzmärkte so, dass Anlagegeschäfte das Gemeinwohl nicht schädigen können und keine Spekulationsblasen entstehen.

(3) Sie kontrolliert die Banken und sorgt dafür, dass diese als Dienstleister für die Bürger und Bürgerinnen, Unternehmen und den Staat fungieren und ihre Aufgabe der Geldaufbewahrung, Geldberatung und Kreditvergabe im Sinne des Gemeinwohls wahrnehmen.

(4) Die Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzaufsicht wird jährlich von dem Rat der Weisen überprüft.

XV. Rechtsprechung

Art. 68 - Die rechtssprechende Gewalt Vorschlag

(1) Eine unabhängige Justiz und stabile Rechtssicherheit sind die Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat.

(2) Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig von Regierung und Bundestag und verwaltet sich selbst. Generalbundesanwalt und Staatsanwälte sind Teil der rechtsprechenden Gewalt.

Kommentar

In Deutschland gibt es zurzeit keine Gewaltentrennung. In Deutschland ist die Judikative ein rückständiger Sonderling, denn der Justizminister steht an der Spitze der Rechtsprechung und er ist Mitglied der Exekutive. Die Staatsanwälte sind sogar weisungsabhängig. Sie müssen die Weisungen von Behördenleiter, Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwalt und zum Schluss auch noch von Justizminister entgegennehmen. Der Generalbundesanwalt zählt zur Exekutive und ist kein Teil der rechtsprechenden Gewalt. Er kann jederzeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft muss in einem Rechtsstaat von Legislative und Exekutive völlig unabhängig sein.

(3) Die rechtsprechende Gewalt üben die Richter und Richterinnen in Gemeinde-, Landes- und Bundesgerichten aus.

(4) Besoldungsregelung der rechtsprechenden Gewalt wird mit einem Bürgerrat zusammen alle 5 Jahre festgelegt, um eine indirekte Beeinflussung durch Besoldungsaspekte auszuschließen und die Unabhängigkeit zu garantieren.

Art. 69 - Rechtsstaatliche Mittel Vorschlag

(1) Die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen werden in den Bundesländern so harmonisiert, dass gleichartige Leistungsangebote der Justiz für die Bürger/innen im ganzen Bundesgebiet entstehen. Die Verfahren und Prozesse sind bürgerfreundlich, einfach und kurz zu halten und so lang wie notwendig, um zu einer umfassenden Darstellung der Geschehnisse zu gelangen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jede/r darf sich vor dem Gericht selbst vertreten oder sich von einem beliebig selbst ausgewählten Menschen vertreten lassen. Jede/r darf gegen jedes Ersturteil Rechtsmittel einlegen.

(3) Die Gesetzgebung sorgt für schnelle und verständige Rechtswege und je nach Einzelfall aus der Opfersicht angemessene materielle Entschädigungsansprüche für Opfer, die gesundheitlich, körperlich und seelisch beeinträchtigt wurden. Opfer werden bei ihrer Rechtsverfolgung von Prozesskosten befreit.

(4) Audio- oder Videoaufzeichnung wird in allen Gerichtssälen zur Überprüfung der Verfahren gewährleistet. Die Aufzeichnungen sind den Streitparteien zugänglich. Im Weiteren unterliegen sie dem Datenschutz.

(5) In Strafverfahren bestimmen die Geschworenen Schuld und Strafe. Die Geschworenen werden durch Losverfahren ermittelt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(6) Gemeinnützige Organisationen haben das Verbandsklagerecht. Gleichbetroffene haben das Sammelklagerecht. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(7) Liegt eine Anklage gegen Richter/innen oder Staatsanwälte vor, obliegt die Rechtsprechung über sie dem Rat der Weisen und einem Bürgerrat.

(8) Richter und Staatsanwälte können durch den Rat der Weisen mit einem Bürgerrat zusammen oder durch eine Volksinitiative entlassen werden.

(9) Der Zugang zur Mediation ist an den Gerichten gewährleistet.

Art. 70 - Wahl der Richter zu den Verfassungsgerichten Vorschlag

(1) Die Kandidaten/Kandidatinnen werden aus der Richterschaft durch den Bundestag bzw. Landtage zusammen mit dem Rat der Weisen nominiert. Es müssen drei Kandidaten/Kandidatinnen nominiert werden.

(2) Die Richter/innen des Bundesverfassungsgerichts werden mit Zweidrittel-Mehrheit, die Richter/innen der Landesverfassungsgerichte mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Rat der Weisen (50 % Stimmanteil), einen Bürgerrat (30 % Stimmanteil) und den Bundes- bzw. Landesjugendrat (20 % Stimmanteil).

XVI. Verteidigung, Katastrophenschutz, Hilfeleistung und Friedensförderung – In diesem Kapitel werden alle bisherigen Vorschläge vorgestellt.

Art. 71 - / 1. Version: Sinn und Zweck der Streitkräfte Vorschlag

(1) Der Bund unterhält Streitkräfte ausschließlich zur Verteidigung Deutschlands. Diese können auch im Katastrophenschutz mitwirken. Militärische Rüstung ist nur in dem Umfang erlaubt, wie eine potentielle Bedrohung von außen das erforderlich macht. Ein Ausmaß an Rüstung, das das Potential möglicher Aggressoren übersteigt, ist nicht zulässig.

(2) Der Bund unterhält Streitkräfte auch zur Abwehr neuartiger Kriegstechniken wie z.B. Cyberwar, asymmetrischer Krieg, Einflussnahme von außen durch Desinformationskampagnen in sozialen Netzwerken, Weltraumüberwachung und ähnliche Bedrohungen.

(3) Die Obergrenze für Luftwaffe und Heer beträgt 350.000, und für die Marine 20.000 Soldaten.

(4) Deutschland kann nur Partner in einem Bündnis sein, das keine höhere Rüstungsbereitschaft fordert als oben beschrieben, das einen defensiven Charakter hat, keine wirtschaftlich motivierten Kampfhandlungen ausführt und eine friedenstiftende Handels-, Umwelt-, Klima-, Sozial- und Außenpolitik verfolgt.

(5) Die Bildung paramilitärischer Gruppierungen, egal in welcher Form, ist verboten.

Art. 71 - / 2. Version: Sinn und Zweck der Streitkräfte

(1) Moderne Industriegesellschaften sind militärisch nicht zu verteidigen, weil dies zur sicheren Selbstzerstörung führen würde. Aus diesem Grund unterhält der Bund Streitkräfte nur für Katastrophenschutz und humanitäre Hilfeleistung. In der Bewältigung dieser Aufgaben werden sie durch zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt.

(2) Deutschland setzt sich mit allen Kräften ein für die Stärkung der UNO als Wächter über die Einhaltung der Menschenrechte und zur Unterbindung von kriegerischen Auseinandersetzungen, notfalls mit militärischen Mitteln (Entwaffnung, Zerstörung von Kriegsgerät). Deutschland bekennt sich zum Leitmotiv: Kriegerische Handlungen sind völkerrechtswidrig.

Art. 71 - / 3. Version: Katastrophenschutz und Hilfeleistung

Moderne Industriegesellschaften sind militärisch nicht zu verteidigen, weil dies zur sicheren Selbstzerstörung führen würde. Deutschland unterhält aus diesem Grund keine Streitkräfte mehr. Schutz der inneren Sicherheit erfolgt durch die Polizei. Katastrophenschutz und humanitäre Hilfeleistung erfolgen ausschließlich durch zivile Organisationen.

Kommentar

Das Festhalten am Abschreckungsglauben verhindert jegliche Abrüstung. Die BRD besaß nach dem 2. Weltkrieg 10 Jahre lang keine Soldaten und keine eigene Armee! Heute besitzen 24 Staaten kein Militär, u. a. Costa Rica. 1948 beschloss die Regierung eine neue Verfassung, schaffte per Verfassungsbeschluss die Streitkräfte ab und behielt nur Polizeikräfte. Selbst das Auswärtige Amt der BRD stellt dem Land ein sehr positives Zeugnis aus: „Costa Rica ist - was politische Stabilität und sozialen Frieden angeht – im zentralamerikanischen Kontext ein Musterland“. Trotz der anscheinenden Schwäche wurde Costa Rica nie angegriffen. Die Abschaffung der Streitkräfte brachte dem Land nicht nur keine Nachteile, sondern im Gegenteil ökonomische, politische und soziale Vorteile. Die Finanzen, die bisher ins Militär geflossen waren, gingen nun in Schule und Ausbildung. Die Abschaffung des Militärs schuf die Voraussetzung für eine erfolgreiche Regionalpolitik. Costa Rica unterhält Polizeikräfte zur Erhaltung der inneren Sicherheit.

Art. 71 - / 4. Version: Neutralität

(1) Deutschland erklärt aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Deutschland wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen. Deutschland ist verpflichtet, eine neutrale Außenpolitik zu verfolgen.

(2) Deutschland wird zur Sicherung seiner Neutralität keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

(3) Deutschland bekennt sich zu umfassender Landesverteidigung, um die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung seiner Neutralität. Hierzu sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

(4) Deutschland wirkt mit bei Maßnahmen zum Katastrophenschutz und zur humanitären Hilfeleistung der EU. Vor dieser Hilfeleistung ist genau zu prüfen, ob sich hinter den Maßnahmen zu humanitären Hilfen keine geopolitischen oder wirtschaftlichen Interessen verbergen. Werden solche Interessen bekannt, muss der Militäreinsatz sofort abgebrochen werden. Die Bevölkerung kann auch per Volksbegehren mit 30.000 Stimmen binnen sieben Werktagen ein Referendum zur Beendigung solcher Einsätze erwirken.

Art. 72 - Massenvernichtungswaffen Vorschlag

(1) Auf deutschem Gebiet und durch Deutsche ist die Herstellung, Lagerung, Beförderung, der Handel und die Anwendung von atomaren, bakteriologischen, chemischen oder anderen Massenvernichtungswaffen verboten. Aus Deutschland darf keinen Staaten Hilfestellung geleistet werden, die solche Waffen einsetzen. Die Militarisierung des Weltraums ist ebenso verboten.

(2) Aus Deutschland dürfen keine Chemikalien an Staaten geliefert werden, die zur Herstellung solcher Massenvernichtungswaffen verwendet werden können.

Art. 73 - Friedensförderung Vorschlag

(1) Die Bundesrepublik Deutschland fördert mit einer umfangreichen Friedens- und Konfliktforschung den Frieden in der Welt. Dazu gehört die Schulung in Konfliktfähigkeit und gewaltfreiem Widerstand, Mediation, gewaltfreier Personenschutz, Versöhnungsarbeit, Umwelt- und Klimaschutz, Hilfe zur Selbsthilfe für unterentwickelte Staaten.

(2) Von Deutschland dürfen andere Staaten nur dann mit Handelsembargos belegt werden, wenn sie die Freiheit und Sicherheit ihrer Bevölkerung bedrohen und zuvor alle Möglichkeiten der Mediation versagt haben.

(3) Waffenlieferungen ins Ausland sind unzulässig. Waffen in Deutschland dürfen maximal in dem Maß hergestellt werden, wie sie zur Verteidigung des Landes und zur Ausstattung der Polizei notwendig sind.

XVII. Übergangsregelungen

Art. 74 - Aufhebung des Grundgesetzes Vorschlag

(1) Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren sind von den zuständigen Stellen die Regelungen und Institutionen des GG abzuwickeln und durch Regelungen und Institutionen des Gesellschaftsvertrags zu ersetzen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesellschaftsvertrags wird das bisher geltende Grundgesetz aufgehoben.

XVIII. Änderung des Gesellschaftsvertrags

Art. 75 - Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags Vorschlag

Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags werden durch eine Volksabstimmung mit 60% der abgegebenen Stimmen wirksam werden. Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages können jederzeit von Initiativen oder Einzelpersonen mit einer Petition mit mindestens 50.000 Stimmen vorgelegt werden. Diese Änderungsvorschläge müssen der gesamten Bevölkerung binnen 4 Wochen in einem Referendum vorgelegt werden.